Unternehmen dürfen Urlaubsanträge nicht deshalb pauschal ablehnen, weil eine Urlaubssperre besteht. Sie müssen eine Einzelfallabwägung vornehmen, wie das Arbeitsgericht Braunschweig entschieden hat.

Der Fall: Mitarbeiterin klagt trotz Urlaubssperre Urlaub ein

Die klagende Pflegeassistentin stellte einen Urlaubsantrag für die Zeitspanne von 17. Dezember bis 31. Dezember 2019. Das beklagte Pflegeheim verweigerte diesen Urlaubswunsch aufgrund der für den Zeitraum zwischen Weihnachten und Silvester verhängten Urlaubssperre. Diese Regelung ermöglichte den Beschäftigten zwei bis drei Urlaubstage während der Feiertage und gewährleistete reibungslose Unternehmensabläufe. Die Pflegeassistentin erhob beim Arbeitsgericht Braunschweig eine Klage auf Urlaubsgewährung, weil es ihrer Auffassung nach keine dringlichen betrieblichen Gründe gab, die ihrem Urlaubswunsch widersprachen.

Das Urteil: Unternehmen muss jeden einzelnen Urlaubsantrag prüfen

Sie setzte ihren Urlaubsantrag arbeitsgerichtlich durch. Das Arbeitsgericht Braunschweig führte als Begründung aus, dass ein Unternehmen seinen Beschäftigten grundsätzlich Urlaub genehmigen müsse (Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 20. November 2019, Az. 4 Ca 373/19). Das ergebe sich aus § 7 Absatz 1 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz. Demnach dürfe ein Arbeitgeber den Urlaubswunsch eines Mitarbeiters nur dann verweigern, wenn dringende betriebliche Gründe oder die Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter dagegensprechen, die aufgrund sozialer Aspekte vorrangig sind. Im Falle der Pflegeeinrichtung habe keiner dieser zwei Gründe zugetroffen.

Das Argument, dass diese Urlaubsgewährung die betrieblichen Abläufe gestört hätte, sei kein hinreichender Grund. Derartige Störungen treten generell auf, wenn Mitarbeiter dem Arbeitsplatz fernbleiben. Es liege in der Verantwortung des Arbeitgebers, solche Beeinträchtigungen durch eine entsprechende Personaleinsatzplanung aufzufangen. Zudem habe die Pflegeeinrichtung keinen betrieblichen Personalengpass für den fraglichen Zeitraum nachgewiesen. Das Arbeitsgericht bezweifelte, ob die Arbeitgeberin tatsächlich eine entsprechende Urlaubssperre verhängt habe.

Auch im Falle einer aufrechten Urlaubssperre müssen Unternehmen jeden einzelnen Urlaubsantrag individuell prüfen. Sie können einen Urlaubsantrag nicht generell ablehnen, indem sie auf die allgemeine Urlaubssperre verweisen. Arbeitgeber müssen stattdessen in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Urlaubswunsch des Mitarbeiters und den betrieblichen Gründen vornehmen.