Mit der zunehmenden Verbreitung der Coronavirus-Infektion in Deutschland steigt auch die Zahl der Arbeitnehmer, die sich als Verdachtsfälle in Quarantäne begeben müssen. Während dieses behördlich angeordneten Hausarrests fallen sie als Arbeitskräfte aus, wenn kein Homeoffice möglich ist. Arbeitgeber stehen vor der Frage, ob sie den Lohn weiter zahlen müssen oder wie es mit einer Erstattung der Löhne für diese Beschäftigten aussieht. Antworten liefert das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Kurz: Infektionsschutzgesetz), das in § 56 die Entschädigung infolge einer behördlich angeordneten Quarantäne regelt.

Lohnfortzahlung bei behördlich angeordneter Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz

Stellt das Gesundheitsamt einen Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Pandemie unter Quarantäne, muss das Unternehmen, bei dem der Betroffene beschäftigt ist, den Lohn oder das Gehalt weiterhin auszahlen. Diese Lohnfortzahlungspflicht ergibt sich aus § 56 Absatz 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Dafür spielt es keine Rolle, ob der Mitarbeiter in häuslicher Quarantäne ist oder ob dieser behördliche Arrest den Aufenthalt an einem anderen Ort vorsieht. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohnfortzahlung bezieht sich auf einen Zeitraum von sechs Wochen. Ab der siebten Woche zahlt die Behörde die Entschädigung direkt an den Mitarbeiter aus. Diese entspricht der Höhe des Krankengeldes.

Der Erstattungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz bezieht sich auf Mitarbeiter, für die die Gesundheitsbehörde die Quarantäne angeordnet hat, die aber nicht arbeitsunfähig sind. Im Falle einer Krankschreibung greift dieser Anspruch nicht. Bei krankgeschriebenen Mitarbeitern sind die Arbeitgeberleistungen und jene der Krankenversicherung relevant. § 56 IfSG schützt gesunde Arbeitnehmer, die unter Quarantäne stehen.

Lohnerstattung binnen drei Monaten bei der Behörde beantragen

Unternehmen können sich die an den Mitarbeiter entrichtete Lohnfortzahlung nach § 56 Absatz 5 Infektionsschutzgesetz von der Behörde erstatten lassen. Dafür bleibt ihnen eine Frist von drei Monaten ab Beendigung der Quarantäne. Arbeitgeber beantragen die Erstattung der Löhne bei der zuständigen Behörde. Welche Behörde die richtige Anlaufstelle ist, richtet sich nach dem Bundesland. Regelmäßig handelt es sich dabei um das Gesundheitsamt oder die Landessozialbehörde.

Das Robert Koch-Institut stellt ein Tool bereit, mit dem Unternehmen das zuständige Gesundheitsamt recherchieren können, bei dem der Antrag auf Lohnerstattung einzureichen ist. Die behördliche Anlaufstelle lässt sich anhand der Postleitzahl oder Ortsangabe feststellen.

Antrag auf Erstattung ausfüllen und einreichen

Den für die Lohnerstattung erforderlichen Antrag finden Unternehmen auf der Website der jeweils zuständigen Behörde. Demnach füllen die Betroffenen den Antrag auf Erstattung nach § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) aus, wobei insbesondere diese Punkte anzugeben sind:

  • Angaben zum Arbeitnehmer und dem Beschäftigungsverhältnis
  • Beginn und Ende der Quarantäne
  • Krankenkasse
  • Regelung zur Entgeltfortzahlung
  • Versicherung
  • allenfalls anderweitige Beschäftigung
  • Anzahl der Mitarbeiter im Unternehmen

Zusätzlich muss der Arbeitgeber dem Antrag auf Erstattung der Lohnfortzahlung die relevanten Lohn- und Gehaltsabrechnungen in Kopie beilegen. Dies betrifft die Abrechnungen des Monats, in dem die Quarantäne bestand sowie die entsprechenden Unterlagen aus den drei Monaten davor. Zudem muss das Unternehmen den Verdienst aufschlüsseln, den der Betroffene während der Quarantäne als Lohnfortzahlung erhalten hat. Hier sind auch die gesetzlichen Abzüge wie Lohnsteuer, Krankenversicherungsbeitrag und dergleichen anzuführen. Bei Bedarf können betroffene Unternehmen einen Vorschuss beantragen, der der voraussichtlichen Höhe des Lohnerstattungsbetrages entspricht.

Beispiel: So sieht ein Antrag auf Erstattung der Lohnkosten nach dem Infektionsschutzgesetz an die Landesdirektion Sachsen aus.