Veröffentlicht ein Unternehmen Mitarbeiterfotos auf Facebook, ohne dass der Beschäftigte zugestimmt hat, können die Mitarbeiter nach der DSGVO Schmerzensgeld einfordern. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck.

Der Fall: Schmerzensgeldforderung wegen unzulässiger Fotoveröffentlichung

Die Antragstellerin arbeitete bei einer Pflegeeinrichtung, die auf der firmeneigenen Facebookseite ein Foto dieser Mitarbeiterin postete. Letztere hatte lediglich einem Fotoaushang im Betrieb, nicht jedoch einer Bildveröffentlichung auf Facebook zugestimmt. Im Oktober 2018 verließ die Antragstellerin das Unternehmen und verlangte die Löschung des Fotos von der Facebookseite. Dieser Aufforderung kam die Pflegeeinrichtung nach. Später stellte die ehemalige Mitarbeiterin einen Antrag auf Prozesskostenhilfe beim Arbeitsgericht Lübeck, weil sie die Pflegeeinrichtung wegen der unzulässigen Fotoveröffentlichung auf Zahlung von Schmerzensgeld verklagen wollte.

Der Beschluss: Schmerzensgeld von bis zu 1.000 Euro denkbar

Das Arbeitsgericht Lübeck sprach der ehemaligen Mitarbeiterin der Pflegeeinrichtung Prozesskostenhilfe zu, weil es die Erfolgschancen für die angestrebte Klage positiv bewertete (Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 20. Juni 2019, Az. 1 Ca 538/19). Die Betroffene könne sich auf einen Schmerzensgeldanspruch nach Artikel 82 Absatz 1 DSGVO stützen. Das ergebe sich daraus, dass die Pflegeeinrichtung durch die unzulässige Fotoveröffentlichung auf der Facebookseite das Recht der Betroffenen am eigenen Bild verletzt habe. Für die Verwendung von Mitarbeiterfotos in sozialen Medien wie Facebook gebe es kein berechtigtes Interesse der Arbeitgeberin. Das Arbeitsgericht Lübeck hat in dieser Rechtssache zwar kein Urteil gesprochen, hielt aber eine Schmerzensgeldzahlung von bis zu 1.000 Euro für möglich. Die Höhe ergebe sich daraus, dass die Pflegeeinrichtung mit der Fotoverwendung auf Facebook keine schwerwiegende Verletzung begangen habe. Außerdem habe die frühere Mitarbeiterin einem Bildaushang zugestimmt.

Arbeitgeber, die ohne Zustimmung der Beschäftigten Mitarbeiterfotos auf der firmeneigenen Facebookseite veröffentlichen, müssen mit Schadenersatzforderungen rechnen. Sie sollten daher die Einwilligung der Betroffenen einholen, bevor sie solche Fotos auf Facebook stellen.