Stürzt eine Arbeitnehmerin auf dem Rückweg vom Kindergarten zum Homeoffice, liegt kein versicherter Wegeunfall vor, den die gesetzliche Unfallversicherung entschädigen muss. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.

Der Fall: Unfall auf dem Weg von der Kita zum Homeoffice

Eine Arbeitnehmerin brachte ihre Tochter von der Wohnung zum Kindergarten, bevor sie ihre Arbeit im Homeoffice antreten wollte. Auf dem Rückweg brach sie sich bei einem Fahrradunfall ein Ellenbogengelenk. Die Krankenkasse übernahm die Kosten und verlangte sie vom Unfallversicherungsträger zurück. Sie berief sich darauf, dass der Weg zur Kindertagesstätte als versicherter Wegeunfall einzustufen sei, und schlug den Gerichtsweg ein.

Das Urteil: Kein versicherter Wegeunfall

Die Gerichte verneinten einen Unfallversicherungsschutz. Laut Bundessozialgericht (Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. Januar 2020, Az. B 2 U 19/18R) sei lediglich der Weg zwischen dem privaten Aufenthaltsort und der Stätte der versicherten Tätigkeit vom Versicherungsschutz erfasst (§ 8 Absatz 2 SGB VII). Fallen diese zwei Orte – wie bei der Tätigkeit im Homeoffice – zusammen, sei diese Vorschrift nicht zum Vorteil der Heimarbeiterin anzuwenden. Ein Versicherungsschutz unter Bezugnahme auf den „dritten Ort“ scheide ebenfalls aus, weil sich die Betroffene nicht mindestens zwei Stunden in der Kindertagesstätte aufgehalten habe.

Das Bundessozialgericht hat sich dagegen ausgesprochen, die Regelungen aus dem Jahr 1971 auf das moderne Arbeitsmodell des Homeoffice anzuwenden. Heimarbeit habe es auch damals schon gegeben. Dies betreffe insbesondere Selbstständige. Damals wollte der Gesetzgeber nur Wege von der Wohnung zu einem anderen Tätigkeitsort versichern. Es liege keine Gesetzeslücke vor, die die Gerichte schließen könnten.

Demnach gibt es derzeit keinen ausreichenden Versicherungsschutz für Mitarbeiter, die auf dem Weg zum Homeoffice Unfälle erleiden. Diesen Umstand kann nur der Gesetzgeber bereinigen, indem er für Arbeitnehmer im Homeoffice den gleichen Unfallversicherungsschutz vorsieht wie für Arbeitnehmer mit einem anderen Tätigkeitsort.