Bereits seit 1. Januar 2020 erhalten Dienstreisende für Geschäftsaufenthalte im Inland höhere Verpflegungspauschalen. Der Gesetzgeber hat die sogenannten steuerfreien Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand bei beruflichen Inlandsreisen in Deutschland angehoben.

Neue Verpflegungspauschalen bereits seit Januar 2020

Seit 1. Januar 2020 sind für Geschäftsreisen in Deutschland die folgenden Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand anwendbar. Wie bereits bisher ist zwischen einer ganztägigen Abwesenheit (große Verpflegungspauschale) und einer Abwesenheit von weniger als 24, aber mehr als acht Stunden (kleine Verpflegungspauschale) zu unterscheiden:

2019

2020

24 Stunden Abwesenheit

24 Euro

28 Euro

> 8 Stunden Abwesenheit

12 Euro

14 Euro

An- und Abreisetag

12 Euro

14 Euro

Bei längeren Geschäftsaufenthalten erhalten Arbeitnehmer pro vollem Kalendertag, an dem sie von der Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend sind, die große Verpflegungspauschale von 28 Euro. Für angebrochene Tage, an denen die Abwesenheitsdauer mehr als acht Stunden beträgt, gibt es eine steuerfreie Pauschale in Höhe von 14 Euro. Dieselbe Verpflegungspauschale ist auch auf den An- und Abreisetag anwendbar. Dauert die berufsbedingte Reise im Inland weniger als acht Stunden, gibt es keinen Ersatz für den Verpflegungsaufwand.

Die Verpflegungspauschalen gelten unabhängig davon, wie hoch die Aufwendungen in der Praxis ausfallen. Das bedeutet, dass Betroffene keinen tatsächlich höheren Aufwand geltend machen können.

Kürzungen der Pauschale bei bereitgestellten Mahlzeiten

Anders als bei der Höhe der Verpflegungspauschalen gibt es bei den Kürzungen infolge bereitgestellter Mahlzeiten keine Änderungen. Demnach verringert sich die Pauschale, wenn der Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber gezahlte Mahlzeit erhält. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn er das Angebot einer Übernachtung inklusive Frühstück nutzt. In welchem Ausmaß die Verpflegungspauschale zu kürzen ist, richtet sich nach der Mahlzeit:

  • Frühstück: Kürzung um 20 Prozent

  • Mittagsmahlzeit: Kürzung um 40 Prozent

  • Abendessen: Kürzung um 40 Prozent

Als Berechnungsgrundlage gilt immer die Verpflegungspauschale für den vollen Kalendertag (= 28 Euro). Daraus ergeben sich diese Werte, die von dem jeweils anzuwendenden Pauschalbetrag abzuziehen sind:

  • Frühstück: 28 Euro * 0,20 Prozent = 5,60 Euro

  • Mittag- oder Abendessen: 28 Euro * 0,40 Prozent = 11,20 Euro

Beispiel: mehrtägige Geschäftsreise

Frau Y reist geschäftlich von München nach Hamburg. Sie fährt am Dienstag um 17 Uhr los, um Mittwoch, Donnerstag und Freitag Geschäftstermine in Hamburg wahrzunehmen. Die Rückkehr erfolgt am Freitag um 16 Uhr. Der Arbeitgeber bezahlt die Übernachtungen inklusive Frühstück. Für die restlichen Mahlzeiten kommt Frau Y selbst auf. Dafür macht sie die gesetzlichen Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand geltend. Daraus ergibt sich diese Rechnung für die einzelnen Tage:

  • Dienstag als Anreisetag: 14 Euro

  • Mittwoch und Donnerstag als volle Kalendertage mit Frühstück: jeweils 22,40 Euro (= 28 Euro – 5,60 Euro)

  • Freitag als Abreisetag mit Frühstück: 8,40 Euro (= 14 Euro – 5,60 Euro)

Insgesamt erstellt Frau Y diese Reisekostenabrechnung für den Verpflegungsmehraufwand: 14 Euro + 22,40 Euro + 22,40 Euro + 8,40 Euro = 67,20 Euro. Demnach bekommt sie 67,20 Euro als steuerfreien Pauschalbetrag für den Verpflegungsmehraufwand vom Arbeitgeber ersetzt.

Verpflegungsmehraufwendungen als Reisekosten

Diese Verpflegungsmehraufwendungen bei inländischen Geschäftsreisen sind in § 9 Absatz 4a EStG geregelt. Sie gelten ebenso wie Fahrtkosten und Übernachtungskosten als Reisekosten. Auch in anderen Ländern gibt es entsprechende Regelungen. Geschäftsreisende, die sich berufsbedingt im Ausland aufhalten, müssen die Pauschalbeträge des jeweiligen ausländischen Staates berücksichtigen. Auch bei Auslandsreisen werden die Verpflegungspauschalen regelmäßig angepasst.