Ein Mitarbeiter darf die Personalabteilung vehement kritisieren, wenn es für seine Beschwerde berechtigte Gründe gibt. Spricht der Arbeitgeber deswegen eine fristlose Kündigung aus, ist das laut LAG Düsseldorf unzulässig.

Der Fall: Straßenbahnfahrer wegen Dienstaufsichtsbeschwerde fristlos gekündigt

Der Kläger arbeitete als Straßenbahnfahrer beim beklagten Nahverkehrsunternehmen. Seit einem Arbeitsunfall im Juni 2017 war er arbeitsunfähig. Er forderte die Personalabteilung mehrmals dazu auf, ihm überzählige Überstunden aus dem Jahr 2017 im Gegenwert von 200 Euro auszuzahlen. Nach diesen erfolglosen Versuchen verlangte er bei einem Telefonat im März 2019 eine sofortige Reaktion und wenigstens eine Teilzahlung. Da die Rückmeldung ausblieb, brachte er eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Personalmitarbeiterin und den stellvertretenden Leiter der HR-Abteilung ein. Darin unterstellte er den Betroffenen die Veruntreuung seiner Bezüge. Der Beklagte zahlte im April 2019 die Überstunden aus und sprach gegenüber dem schwerbehinderten Kläger die fristlose Kündigung aus. Er begründete dies mit dem aggressiven Tonfall und der Dienstaufsichtsbeschwerde.

Das Urteil: Kündigung wegen begründeter Kritik nicht gerechtfertigt

Das Arbeitsgericht Düsseldorf und das Landesarbeitsgericht Düsseldorf werteten die Kündigung als unwirksam. Der Kläger hatte einen berechtigten Grund für seine Beschwerde, zumal ihm die Personalabteilung seine Überstundenvergütung über einen längeren Zeitraum nicht überwiesen hatte (Urteil des LAG Düsseldorf vom 4. Februar 2020, Az. 8 Sa 483/19). Die Dienstaufsichtsbeschwerde sei in diesem Fall ein geeignetes Mittel. Grundsätzlich dürfe ein Mitarbeiter einen Vorgesetzten nicht wissentlich einer Straftat beschuldigen. Allerdings habe er in der Dienstaufsichtsbehörde seine Unzufriedenheit über die Zahlungsverzögerung geäußert und diesen Umstand fälschlicherweise als Untreue bewertet. Der Straßenbahnfahrer habe zwar den Vorgesetzten deutlich kritisiert, aber damit keinen Kündigungsgrund geliefert.

Das Beschäftigungsverhältnis wurde schließlich mit Blick auf die Einschätzung des Gerichts und der Arbeitsunfähigkeit des Klägers mit einem gerichtlichen Vergleich beendet. Der Straßenbahnfahrer bekam eine Abfindung in Höhe von 30.000 Euro.