Die Corona-Krise gefährdet die Existenz vieler Unternehmen und bringt derzeit weite Bereiche der Wirtschaft zum Erliegen. Zahlreiche Betriebe melden Kurzarbeit an, um Entlassungen von Mitarbeitern zu verhindern. Bis vor dem Osterwochenende hatten bereits rund 650.000 Unternehmen in Deutschland Kurzarbeit wegen der Corona-Pandemie angekündigt. Doch was müssen Betriebe beachten, wenn sie Kurzarbeit beantragen möchten?

Neues Gesetz bringt Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld

Die deutsche Bundesregierung hat mit dem „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ den Zugang zur Kurzarbeit erleichtert. Für diese Maßnahmen ist eine Befristung bis zum 31. Dezember 2020 vorgesehen. Demnach können Betriebe rückwirkend ab März Kurzarbeit beantragen. Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld (KUG) setzt voraus, dass wenigstens zehn Prozent der Mitarbeiter Ausfälle beim Arbeitsentgelt von mehr als zehn Prozent erleiden. Bisher musste es ein Drittel der Belegschaft sein.

Anspruch auf Kurzarbeitergeld

Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist an diese Voraussetzungen geknüpft:

  • Im Unternehmen ist ein erheblicher Arbeitsausfall inklusive Lohnausfall zu verzeichnen.
  • Der Betrieb verfügt über mindestens einen Beschäftigten (betriebliche Voraussetzung).
  • Es liegt eine ungekündigte, versicherungspflichtige Beschäftigung vor (persönliche Voraussetzung des Mitarbeiters).
  • Der Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung muss der für den Unternehmenssitz zuständigen Agentur für Arbeit die Kurzarbeit anzeigen.

Die gesetzlichen Anforderungen für die Kurzarbeit ergeben sich aus § 95 SGB III. Auch Mitarbeiter mit befristetem Beschäftigungsverhältnis können Kurzarbeitergeld beziehen.

Voraussetzung: Erheblicher Arbeitsausfall

  • Der erhebliche Arbeitsausfall muss auf ein unabwendbares Ereignis zurückzuführen sein (zum Beispiel Ausbreitung des Corona-Virus oder behördlich angeordnete Maßnahme wie Betriebsschließung) oder der Arbeitsausfall hat wirtschaftliche Gründe (z. B. mangelnde Aufträge, fehlende Rohstoffe oder stornierte Aufträge).
  • Der Arbeitsausfall muss vorübergehend und unvermeidbar sein.
  • Der Entgeltausfall muss mehr als zehn Prozent ausmachen. Davon müssen mindestens zehn Prozent der Mitarbeiter im Unternehmen betroffen sein. Dieses herabgesetzte Mindesterfordernis gilt bis Ende 2020.

Voraussetzung: unvermeidbarer Arbeitsausfall

Das Unternehmen kann Kurzarbeit beantragen, wenn der Arbeitsausfall unvermeidbar ist. Demnach muss der Betrieb zunächst Zeitguthaben, Überstunden und noch nicht genehmigte Urlaubstage einsetzen, um Kurzarbeit zu vermeiden. Allerdings entfällt der Aufbau negativer Arbeitszeitkonten. Das bedeutet, dass auf dem Arbeitszeitkonto des Mitarbeiters keine Minusstunden vorhanden sein müssen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt wird.

Kurzarbeit auch bei Leiharbeitskräften

Bedingt durch die Gesetzesänderung können Unternehmen nunmehr auch für Leiharbeitskräfte Kurzarbeit beantragen.

Höhe des Kurzarbeitergeldes

Das Kurzarbeitergeld entspricht einem Anteil von 60 Prozent der entfallenen Nettolöhne. Handelt es sich um Mitarbeiter mit einem oder mehreren Kindern, erhöht sich das Kurzarbeitergeld auf 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns (Nettogelddifferenz). Die betroffenen Mitarbeiter können bis zu zwölf Monate Kurzarbeitergeld beziehen. Eine Ausweitung auf bis zu 24 Monate ist möglich.

Nachdem bereits absehbar ist, dass die Kurzarbeit in vielen Betrieben längerfristig anhalten könnte, hat die Politik reagiert und eine Erhöhung der Kurzarbeitergeld-Sätze beschlossen:

  • 1. – 3. Monat: 60 bzw. 67 Prozent
  • 4. – 6. Monat: 70 bzw. 77 Prozent
  • ab 7. Monat: 80 bzw. 87 Prozent

Diese Regelungen gelten aktuell bis 31. Dezember 2020.

Sozialversicherungsbeiträge erstattet

Betriebe, die Kurzarbeit nutzen, müssen für ausgefallene Arbeitsstunden keine Sozialversicherungsbeiträge mehr bezahlen. Hier findet für die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung eine Erstattung statt.

Kurzarbeit anmelden bei der Agentur für Arbeit

Die Beantragung von Kurzarbeit obliegt dem Arbeitgeber. Demnach muss das Unternehmen den Antrag auf Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit einbringen, in deren Bezirk sich die für den Betrieb zuständige Lohnabrechnungsstelle befindet. Dafür ist eine Frist von drei Monaten ab Ende jenes Monats vorgesehen, in dem der Arbeitgeber erstmals Kurzarbeitergeld beantragt hatte. Vor der Antragstellung sind die betroffenen Mitarbeiter zu informieren. Hierfür gibt es regelmäßig eine Betriebsvereinbarung zwischen Unternehmen und Betriebsrat. In Betrieben ohne Betriebsrat unterzeichnen die Mitarbeiter eine Einverständniserklärung.

Formular für die Beantragung von Kurzarbeit

Die betroffenen Unternehmen beantragen die Kurzarbeit in Schriftform oder auf elektronischem Weg. Das entsprechende Formular zur Beantragung von Kurzarbeitergeld gibt es als Download auf der Website der Bundesagentur für Arbeit. Es ist möglich, den Antrag auf Kurzarbeitergeld online zu stellen.