Die doppelte Haushaltsführung ist immer wieder Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Finanzämtern. Welche Punkte hier strittig sind, zeigen die drei folgenden Fälle aus der aktuellen Rechtsprechung.

Doppelte Haushaltsführung

Arbeitnehmer, die fernab des Ortes, an dem sie ihren eigenen Haushalt haben, ihrer Beschäftigung nachgehen und auch an diesem Tätigkeitsort wohnen, begründen eine doppelte Haushaltsführung. Sie können die Fahrtkosten, die für die erste und letzte Fahrt zwischen Haupt- und Nebenwohnsitz sowie für die wöchentlichen Heimfahrten zur Familie anfallen, von der Steuer absetzen. Darüber hinaus sind die Verpflegungsmehraufwendungen in den ersten drei Monaten sowie die Kosten für Telefon, Umzug und Unterkunft als Werbungskosten abzugsfähig. Alternativ kommt eine steuerfreie Vergütung der Mehraufwendungen durch den Arbeitgeber in Betracht.

Fall 1: Kosten für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände

Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen eine doppelte Haushaltsführung begründen, können die Anschaffungskosten für Einrichtungsgegenstände und Haushaltsartikel in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigen. Laut Urteil des Bundesfinanzhofs gilt für diese Aufwendungen die Höchstbetragsbegrenzung von 1.000 Euro pro Monat nicht, weil es sich hierbei um keine Kosten der Unterkunft handelt (Urteil des BFH vom 4. April 2019, Az. VI R 18/17). Dies widerspricht der Praxis der Finanzverwaltung.

Fall 2: Beteiligung an den haushaltsbedingten Lebensführungskosten

Eine doppelte Haushaltsführung setzt einen eigenen Hausstand voraus, der fernab der ersten Tätigkeitsstätte liegt. Demnach muss der Betroffene eine Wohnung beziehen und sich an den Kosten der Lebensführung der Hauptwohnung finanziell beteiligen. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG. Damit scheidet eine doppelte Haushaltsführung beispielsweise dann aus, wenn ein lediger Arbeitnehmer fernab des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte kostenfrei eine Wohnung oder ein Zimmer im Elternhaus bewohnt.

Mit der Frage, wie die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung aussehen kann, hat sich das Niedersächsische Finanzgericht beschäftigt (Urteil vom 18. September 2019, Az. 9 K 209/18). Demnach sind auch einmalige und außergewöhnliche Beiträge an den Lebensführungskosten zu berücksichtigen. Laufende Zuwendungen seien hingegen nicht erforderlich.

Ob der Betroffene die Kostenbeiträge zu Jahresbeginn, Mitte des Jahres oder zum Jahresende erbringt, spiele keine Rolle. Im gegenständlichen Fall hatte der Arbeitnehmer zum Jahresende einen Betrag von 1.200 Euro überwiesen, der monatliche Kostenbeteiligungen für die zwölf Monate enthielt. Darüber hinaus leistete er einen Kostenbeitrag von 550 Euro für die Fenstersanierung sowie Lebensmitteleinkäufe am Ort der Hauptwohnung von insgesamt 1.410 Euro.

Dem Finanzgericht Niedersachsen zufolge habe der Arbeitnehmer einen Anteil von mehr als zehn Prozent (Geringfügigkeitsgrenze) zu den haushaltsbezogenen Lebensführungskosten beigetragen. Er könne diese Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten abziehen. Das Finanzamt hat dagegen Revision eingelegt. Eine abschließende Entscheidung des BFH steht noch aus (anhängig unter Az. VI R 39/19).

Fall 3: Lebensmittelpunkt berufstätiger Eltern am Tätigkeitsort

Wohnen berufstätige Eltern mit ihren Kindern in einer familienfreundlichen Wohnung am Tätigkeitsort, ist regelmäßig anzunehmen, dass sie ebendort den Lebensmittelpunkt haben. Das trifft laut einem BFH-Urteil auch dann zu, wenn sie die einstige Familienwohnung noch innehaben und zeitweise nutzen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 1. Oktober 2019, Az. VIII R 29/16). In diesem Fall scheidet eine doppelte Haushaltsführung aus. Allerdings können Arbeitgeber einzelfallbezogen Gründe vorlegen, die eine Anerkennung rechtfertigen. Dazu gehören beispielsweise:

  • Häufigkeit und Dauer der Nutzung
  • Größe und Ausstattung der jeweiligen Wohnungen
  • Häufigkeit der Familienheimfahrten
  • Aufenthaltsdauer am Tätigkeitsort
  • persönliches Naheverhältnis zum Wohnort

Dieses Urteil und die zwei anderen Fälle zeigen, welche strittigen Fragen die Rechtsprechung in Hinblick auf die doppelte Haushaltsführung aktuell entschieden hat.