Das Coronavirus wirft für Arbeitgeber einige Fragen auf, was den Umgang mit Mitarbeitern betrifft. Wir haben die wichtigsten Antworten für Sie:

Darf ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter nach Hause schicken, weil er denkt, dass er an Corona erkrankt ist?

Gibt es Anhaltspunkte, die diesen Krankheitsverdacht begründen, darf der Arbeitgeber den Mitarbeiter nach Hause schicken, um ihn selbst und dessen Kollegen zu schützen. Eine Arbeit im Homeoffice kann er jedoch nicht anordnen. Bei Arbeitsunfähigkeit steht dem Mitarbeiter Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG zu.

Darf ein Arbeitgeber einen Beschäftigten freistellen, weil eine vage Vermutung auf eine Erkrankung besteht?

Stellt ein Unternehmen einen Mitarbeiter aufgrund einer vagen Vermutung frei, ist der Betroffene weder arbeitsunfähig noch arbeitsunwillig. Demnach gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug und muss dem Mitarbeiter weiterhin Entgelt gemäß § 615 BGB zahlen. Es handelt sich also um eine bezahlte Freistellung.

Darf ein Unternehmen einen Mitarbeiter nach Hause schicken, weil es möchte, dass dieser der Vorsicht halber im Homeoffice arbeitet?

Ein Unternehmen kann Arbeit im Homeoffice nicht einseitig einfordern, sondern muss dies mit dem Mitarbeiter entsprechend vereinbaren. In der Coronavirus-Krise ist es durchaus ratsam, diesbezüglich das Gespräch mit dem Beschäftigten zu suchen und sich auf Homeoffice-Arbeit zu einigen, um die Ansteckungsgefahr zu minimieren.

Muss das Unternehmen einem an COVID-19 erkrankten Mitarbeiter das Entgelt weiterhin zahlen?

Ja, wenn ein Mitarbeiter infolge einer Coronavirus-Infektion seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann, hat er für einen Zeitraum von sechs Wochen einen Entgeltfortzahlungsanspruch. Danach besteht ein Krankengeldanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung.

Darf der Arbeitgeber aufgrund fehlender Auftragslage in der Corona-Krise den Abbau von Überstunden oder die Inanspruchnahme von Urlaub einseitig anordnen?

Grundsätzlich darf ein Unternehmen nicht einseitig Urlaub anordnen, wenn das dem Willen des Mitarbeiters widerspricht. Allerdings kann in Unternehmen mit Betriebsrat in Absprache mit dem Betriebsrat Betriebsurlaub vereinbart werden. In anderen Betrieben ist eine einseitige Anordnung nur mit ausreichender Vorlaufzeit zulässig.  Darüber hinaus müssen ausreichend Resturlaubstage übrigbleiben und die Interessen des Mitarbeiters berücksichtigt werden. Im Idealfall strengt der Arbeitgeber einen einvernehmlichen Abbau von Überstunden an, um diese Krisenzeit zu überbrücken.

Eine einseitige Belastung des Arbeitszeitkontos mit Minusstunden ist ebenfalls nicht zulässig. Anders stellt sich die Situation dar, wenn arbeitsvertragliche Bestimmungen oder tarifvertragliche Regelungen die Verwendung von Arbeitszeitkonten vorsehen, um Auftragsausfälle zu überbrücken.

Darf ein Unternehmen, das unter den Konsequenzen des Coronavirus stark leidet, vorübergehend schließen und alle Mitarbeiter nach Hause schicken?

Ein Unternehmen darf den Betrieb vorübergehend einstellen, muss aber der Belegschaft das Entgelt weiterhin zahlen. Das ergibt sich aus § 615 BGB. Der Arbeitgeber darf nicht die Stundenkonten der Mitarbeiter heranziehen, ohne dies ausdrücklich mit ihnen zu vereinbaren. Das Unternehmen trägt grundsätzlich das Wirtschaftsrisiko auch dann, wenn sich die Beschäftigung nicht lohnt. Allerdings kann der Arbeitgeber das Modell der Kurzarbeit nutzen und die Entgeltausfälle über das Kurzarbeitergeld abfangen. Die Bundesregierung hat hierfür die Voraussetzungen gelockert.

Kann ein Unternehmen Kurzarbeitergeld erhalten, wenn wegen des Coronavirus Arbeitsausfälle eintreten?

Ja. Müssen Unternehmen aufgrund von Lieferengpässen und behördlich angeordneten Betriebsschließungen in der Coronavirus-Krise ihren Betrieb ganz oder teilweise einstellen, kann dies einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld begründen. Arbeitgeber, die einen Antrag auf Kurzarbeitergeld stellen möchten, wenden sich hierfür an die Agentur für Arbeit, welche die Voraussetzungen einzelfallbezogen beurteilt.

Welche anderen Unterstützungen bietet der Staat für Unternehmen?

In Deutschland gibt es staatliche Rettungspakete mit unterschiedlichen Unterstützungsleistungen:

  • KfW-Corona-Hilfe: Kredite für Unternehmen, beispielsweise Schnellkredit, KfW-Kredit für Jungunternehmen, KfW-Kredit für Unternehmen, die länger als Jahre bestehen
  • Bürgschaften
  • Zuschüsse für Kleinstunternehmen und Ein-Personen-Unternehmen
  • Steuererleichterungen
  • gelockerte Bestimmungen im Insolvenzrecht
  • finanzielle Unterstützungen der Bundesländer

Einige weitere Fragen und Antworten folgen im Corona-FAQ für Arbeitgeber Teil 2.