Ob erkrankte Mitarbeiter, Hygienemaßnahmen oder Betriebsratssitzungen, für Unternehmen stellen sich in der Corona-Krise einige Fragen.
Darf ein Mitarbeiter der Arbeit fernbleiben, wenn Kindertagesstätten und Schulen geschlossen haben?
Ein Mitarbeiter, der sein Kind aufgrund geschlossener Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen mangels alternativer Betreuungspersonen selbst beaufsichtigen muss, darf nicht ohne Absprache mit dem Arbeitgeber zu Hause bleiben. Er kann Urlaubstage nehmen, Überstunden abbauen oder eine unbezahlte Freistellung nutzen.
Darf ein Mitarbeiter zu Hause bleiben, um sein am Coronavirus erkranktes Kind zu pflegen?
Ja, wenn das Kind eine Coronavirus-Erkrankung hat, darf der Mitarbeiter daheimbleiben, um die Pflege zu übernehmen. Es handelt sich um eine Freistellung. Je nach vertraglicher Vereinbarung muss der Arbeitgeber das Entgelt weiterhin zahlen oder die Krankenkasse leistet Krankengeld.
Bekommen Mitarbeiter, die sich bei der versicherten Tätigkeit mit dem Coronavirus anstecken, Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung?
Ja, für Mitarbeiter gilt während der Erbringung der Arbeitsleistung der Schutz der Unfallversicherung.
Darf ein Arbeitgeber die Mitarbeiter darüber informieren, dass ein Arbeitskollege mit dem Coronavirus infiziert ist oder widerspricht das dem Datenschutzrecht?
Ja, ein Arbeitgeber muss seine Fürsorgepflicht gegenüber den anderen Mitarbeitern erfüllen und darf sie deshalb über den Krankheitsfall des Kollegen unterrichten. Diese Mitteilungspflicht besteht, obwohl personenbezogene Daten beziehungsweise besonders sensible Gesundheitsdaten im Sinne der DSGVO vorliegen. Bei einer bereits bestehenden Coronavirus-Infektion eines Mitarbeiters ist die Weitergabe der Daten rechtmäßig, weil sie die Gesundheit der anderen Mitarbeiter schützen soll. Hier kann es auch deshalb notwendig sein, die infizierte Person zu nennen, um Kontaktpersonen und Ansteckungspfade zu ermitteln.
Welche Hygienemaßnahmen müssen Unternehmen einhalten?
Als wichtige Richtlinien dienen die Regelungen zum SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandard, die das Bundesministerium für Arbeit veröffentlicht hat. Dazu gehören:
- Arbeitnehmer zum oftmaligen, gründlichen Händewaschen auffordern
- Desinfektionsmittel in Arbeitsbereichen, Büros und Toiletten anbieten
- Körperkontakte in der Belegschaft verbieten
- Mindestabstand von 1,5 Metern oder besser 2 Metern beachten
- richtiges Verhalten bei Niesen und Husten
- Beschäftigte mit Coronavirus-Symptomen dazu auffordern, eine Krankschreibung zu erwirken und dem Unternehmen fernzubleiben
Welche konkreten Rahmenbedingungen müssen Arbeitgeber im Unternehmen setzen?
Arbeitgeber sollten diese Maßnahmen ergreifen:
- Arbeitsplätze so platzieren, dass zwischen den einzelnen Arbeitsbereichen der Mitarbeiter mindestens 1,5 Meter Abstand und im Idealfall Trennwände sind
- bei Arbeitsplätzen mit Kontakt zu Kunden sind Trennwände verpflichtend
- Seifen, Desinfektionsmittel und Spender mit Handtüchern platzieren
- in Aufenthaltsbereichen mit gleichzeitiger Anwesenheit mehrerer Mitarbeiter die erforderlichen Schutzabstände klar erkennbar markieren: zum Beispiel Kopierbereich, Zeiterfassung und Materialausgabestelle
- Zeitpläne entwickeln, die zeitversetzte Pausen, Arbeitseinheiten und Ankleidezeiten ermöglichen
Wie sollen Unternehmen Mitarbeiter, die in die Risikogruppen fallen, schützen?
Bei Mitarbeitern, die aufgrund des Alters und/oder wegen Vorerkrankungen in die Risikogruppen fallen, müssen Unternehmen besondere Vorkehrungen treffen. Das können spezielle Schutzmaßnahmen, der Ausschluss von bestimmten Tätigkeiten oder Homeoffice-Arbeitsplätze sein.
Dürfen Betriebsratssitzungen per Video- oder Telefonkonferenz stattfinden?
Ja, der Bundesrat hat eine Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes beschlossen, wonach während der Coronavirus-Pandemie eine Betriebsratssitzung via Video- oder Telefonkonferenz rechtmäßig ist. Das betrifft auch online-basierte Tools wie Skype und Webex Meetings. Demnach ist es nicht nur zulässig, einzelne Mitglieder des Betriebsrats per Video oder Telefon zuzuschalten, sondern auch die komplette Betriebsratssitzung virtuell abzuhalten. Allerdings müssen Drittpersonen von der Teilnahme an dieser nichtöffentlichen Sitzung ausgeschlossen sein. Die Betriebsratsmitglieder sollten ihre Teilnahme an der virtuellen Betriebsratssitzung per E-Mail bestätigen.
Darf der Betriebsrat bei einer Video- oder Telefonkonferenz Beschlüsse fassen?
Ja, eine vorübergehende Regelung des Betriebsverfassungsgesetzes sieht vor, dass Betriebsräte bis zum 31. Dezember 2020 Beschlüsse per Telefon- oder Videokonferenz fassen können. Bereits im März und April auf virtuellem Weg erfolgte Beschlüsse sollen ebenfalls rechtswirksam sein. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren per E-Mail ist hingegen unzulässig, weil sich die Mitglieder nicht direkt austauschen können.
Bis Ende Dezember 2020 sind auch Betriebsversammlungen audio-visuell durchführbar.
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