In einem Rechtsstreit um die Massenkündigung von rund 180 Mitarbeitern wurde die erste Berufung des beklagten Automobilzulieferers zurückgewiesen. Die Unwirksamkeit der Kündigung ergibt sich aus der fehlenden Anhörung des Betriebsrats. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat sich damit der Entscheidung des Arbeitsgerichts Hagen angeschlossen.

Der Fall: Automobilzulieferer entlässt knapp 180 Mitarbeiter

Bei den Klägern handelt es sich um knapp 180 Mitarbeiter der beklagten TWB GmbH, einem Automobilzulieferer mit Sitz in Hagen. Letztere sprach im Januar 2019 gegenüber rund 300 Mitarbeitern fristgerechte Kündigungen aus, weil sie Aufträge der Volkswagen AG verloren hatte. Die dagegen gerichteten Kündigungsschutzklagen waren in der ersten Instanz beim Arbeitsgericht Hagen erfolgreich. Die Beklagte strengte knapp 160 Berufungsverfahren an.

Das Urteil: Anhörung des Betriebsrats nicht ordnungsgemäß eingeleitet

Das Landesarbeitsgericht Hamm wies im ersten dieser Rechtsmittelverfahren die Berufung zurück. Es bestätigte die Unwirksamkeit der Kündigung unter Berufung auf die nicht wirksam eingeleitete Anhörung des Betriebsrats (Urteil des LAG Hamm vom 22. Januar 2020, Az. 3 Sa 1194/19). Gemäß § 102 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) müsse das Unternehmen vor jeder Kündigung den Betriebsrat anhören und dieses Vorgehen begründen. Diese Verpflichtung habe die Beklagte nicht erfüllt.

Zeitgleich wurden Verhandlungen über einen Interessenausgleich (§ 113 Absatz 1 BetrVG) geführt, die ohne Ergebnis geblieben sind. Daraus sei für den Betriebsrat nicht ersichtlich gewesen, wann und auf welcher Grundlage der Arbeitgeber die verpflichtende Anhörung habe einleiten wollen. Dies wäre allerdings notwendig gewesen, damit der Betriebsrat sein Widerspruchsrecht in der vorgesehenen Wochenfrist hätte wahrnehmen können.

Auch bei einer Massenentlassung muss das Unternehmen den Betriebsrat vor allen Kündigungen anhören und dieselben entsprechend begründen. Eine Kündigung ist nur dann wirksam, wenn die Betriebsratsanhörung ordnungsgemäß erfolgt ist. Der Interessenausgleich alleine reicht nicht aus.