In der Landwirtschaft besteht ein großer Bedarf an Saisonarbeitern, egal ob Spargelstecher, Erdbeerpflücker oder andere Erntehelfer. Aufgrund strenger Einreisebestimmungen greifen Landwirte verstärkt auf inländische Arbeitskräfte zurück, um die Ernte einbringen und Felder bestellen zu können.

Erntehelfer als kurzfristige Minijobber

Saisonarbeiter, die als kurzfristige Minijobber bei der Ernte mithelfen, unterliegen mit dieser Beschäftigung nicht der Sozialversicherung. Es fallen daher keine Sozialversicherungsbeiträge an. Dies gilt allerdings nur dann, wenn es sich bei der Beschäftigung um einen kurzfristigen Minijob handelt. Das bedeutet, dass Arbeitgeber und Beschäftigter die Tätigkeit im Vorfeld zeitlich begrenzen müssen. Regulär sind dafür zeitliche Begrenzungen von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen pro Kalenderjahr vorgesehen.

Erweiterte Zeitgrenzen bis 31. Oktober 2020

Deutschland hat diese Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobber nunmehr erweitert, um die Beschäftigung von Erntehelfern in der Landwirtschaft zu erleichtern. Diese vorübergehenden Zeitgrenzen gelten für die Zeitspanne vom 1. März bis 31. Oktober 2020. Damit dürfen Landwirte in Zeiten der Corona-Krise Saisonarbeiter als kurzfristige Minijobber länger als bisher einsetzen:

  • Fünf Monate: Für kurzfristige Minijobber, die wenigstens an fünf Wochentagen arbeiten, ist eine Zeitbegrenzung von fünf Monaten zu beachten.
  • 115 Arbeitstage: Bei Minijobbern, die an weniger als fünf Wochentagen beschäftigt sind, liegt die Grenze bei 115 Arbeitstagen.

Diese Zeitgrenzen beziehen sich auf alle kurzfristigen Minijobs im jeweiligen Kalenderjahr. Das bedeutet, dass frühere Minijobs aus diesem Jahr bei der zeitlichen Begrenzung der aktuellen Beschäftigung zu beachten sind. Demnach dürfen Saisonarbeiter einen kurzfristigen Minijob für bis zu fünf Monate oder 115 Tage ausführen, ohne dass Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Das ist allerdings nur dann der Fall, wenn sie die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausüben.

Minijobber darf Tätigkeit nicht berufsmäßig ausüben

Wenn ein Erntehelfer die Tätigkeit berufsmäßig ausübt und eine Vergütung von mehr als 450 Euro pro Monat erhält, sind die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung nicht erfüllt. Bei einem Verdienst über dieser Grenze müssen Arbeitgeber überprüfen, ob eine berufsmäßige Ausübung gegeben ist. Das ist dann der Fall, wenn die Tätigkeit für den Betroffenen eine übergeordnete wirtschaftliche Bedeutung hat. Damit handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, die der Meldepflicht bei der Krankenkasse unterliegt. Liegt eine berufsmäßige Ausübung vor, scheidet ein kurzfristiger Minijob oder eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung aus.

Wer ist als Saisonarbeiter einsetzbar?

Auf Basis dieser Regelungen kommen Angehörige dieser Personengruppen als Saisonarbeiter für die Landwirtschaft in Betracht:

  • Arbeitnehmer in Kurzarbeit: Arbeitnehmer, die von ihrer hauptberuflichen Tätigkeit freigestellt sind und Kurzarbeitergeld beziehen, sind als kurzfristige Minijobber einsetzbar. Für sie stellt die Arbeit als Erntehelfer keine berufsmäßige Ausübung dar, sondern einen kurzfristigen Nebenjob.
  • Selbstständige: Auch Selbstständige, die ihrer eigentlichen Tätigkeit nicht oder nur eingeschränkt nachgehen können, kommen als kurzfristige Minijobber für ein sozialversicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis in Betracht.
  • Schüler, Studierende und Rentner sowie Hausfrauen und Hausmänner: Sie können sozialversicherungsfrei als Erntehelfer eingesetzt werden, sofern die Zeitgrenzen im Kalenderjahr beachtet werden. Hierbei sind alle vorherigen Jobs mit einem Monatsverdienst von mehr als 450 Euro einzuberechnen.
  • Arbeitslose und anerkannte Asylwerber: Sie gelten nur dann als kurzfristige Minijobber, wenn sie die Erntehelfertätigkeit im Rahmen der Zeitgrenzen ausüben und nicht mehr als 450 Euro pro Monat verdienen. Sobald das Monatsentgelt über 450 Euro liegt, handelt es sich um eine berufsmäßige Beschäftigung, für die die Sozialversicherungspflicht gilt. Das ist auch dann der Fall, wenn sich die Beschäftigung innerhalb der Zeitgrenzen bewegt.

Landwirte mit Bedarf an Erntehelfern können über die Plattform „Das Land hilft“ und über die Agrarjobbörse Saisonarbeitskräfte finden.