Derzeit arbeiten sehr viele Berufstätige vom heimischen Büro aus. Unternehmen müssen dafür sorgen, dass die Regelungen des Arbeitsrechts auch im Homeoffice befolgt werden. Dies betrifft insbesondere die gesetzlichen Vorgaben über die Arbeitszeit und den Arbeitsschutz. Bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder.

Kein Anspruch auf Homeoffice laut Gesetz

In Deutschland gibt es Bestrebungen, ein Recht auf Homeoffice gesetzlich festzuschreiben. Aufgrund der gegenwärtigen Gesetzeslage haben Arbeitnehmer jedoch keinen Anspruch darauf, die Arbeit im Homeoffice zu verrichten. Hier bedarf es einer entsprechenden Homeoffice-Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Außerdem kann eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag diese Möglichkeit einräumen.

Keine einseitige Anordnung durch Arbeitgeber

Unternehmen dürfen die Tätigkeit im Homeoffice für die Beschäftigten nicht einseitig anordnen. Sie müssen vielmehr eine entsprechende Vereinbarung mit den Mitarbeitern treffen. Dies kann beispielsweise in Form einer Zusatzklausel im Arbeitsvertrag erfolgen. Der Mitarbeiter muss der Arbeit im Homeoffice allerdings nicht zwingend schriftlich zustimmen. Die Einverständniserklärung kann auch durch schlüssiges Handeln erfolgen, indem der Mitarbeiter seine Arbeitsunterlagen aus dem Betrieb in seine Wohnstätte mitnimmt und vom heimischen Schreibtisch aus tatsächlich für das Unternehmen arbeitet.

Aus Sicht des Arbeitsrechts ist es jedoch ratsam, die Arbeit im Homeoffice mit dem Beschäftigten entsprechend vertraglich zu vereinbaren und die Rahmenbedingungen festzulegen. Bei Unternehmen mit Betriebsrat kann die Tätigkeit im Homeoffice in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. Eine solche Betriebsvereinbarung gibt regelmäßig nur den Rahmen vor, während ergänzende Regelungen zum Homeoffice individuell getroffen werden.

Homeoffice-Vereinbarung mit dem Mitarbeiter treffen

Das Unternehmen sollte mit dem Mitarbeiter klären, welche Vorschriften im Homeoffice einzuhalten sind. Eine eindeutige Regelung ist vor allem dann ratsam, wenn die Homeoffice-Phase längere Zeit andauert. Eine Homeoffice-Vereinbarung sollte insbesondere die Arbeitszeit, die Erreichbarkeit des Mitarbeiters am Heimarbeitsplatz und die Dokumentationspflicht der Arbeitszeit regeln. Das Unternehmen kann dem Mitarbeiter die Verpflichtung übertragen, Arbeitszeiten, die das werktägliche Ausmaß überschreiten, zu vermerken. Darüber hinaus ist es sinnvoll, ein Verbot zur Verwendung privater Arbeitsmittel festzuschreiben.

Arbeitszeit einhalten: Pausen, Ruhezeiten und Höchstarbeitszeit

Die Arbeitszeiten sind im Arbeitsvertrag geregelt. Demnach muss der Mitarbeiter im Homeoffice nur innerhalb der festgelegten Arbeitszeiten für den Arbeitgeber verfügbar sein. Unabhängig davon sind die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) einzuhalten. Deshalb sollte der Arbeitgeber den Mitarbeiter dazu anhalten, die gesetzlichen Regelungen betreffend Pausen, Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten zu befolgen. Dies gilt auch für die Beachtung des Verbots von Sonn- und Feiertagsarbeit.

Arbeitszeiterfassung

Es sollte eine eindeutige Vereinbarung zur Arbeitszeiterfassung geben. Je nach technischer Möglichkeit kann die Zeiterfassung per Excel oder mit einer professionellen Cloud-Software erfolgen.

Arbeitsschutz und Sicherheit im Homeoffice

In Hinblick auf den Arbeitsschutz sind die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen zu ermitteln und eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Das Unternehmen muss den Mitarbeiter zu den Arbeitsumständen befragen und ihn über die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung für Arbeitsmittel belehren.

Bei einem Arbeitsunfall im Homeoffice greift die gesetzliche Unfallversicherung. Zum Unfallzeitpunkt muss ein sachlicher Zusammenhang zur Arbeitstätigkeit vorliegen. Bei Unfällen im Homeoffice kann es mitunter schwierig sein, die Arbeitstätigkeit von nicht geschützten privaten Tätigkeiten abzugrenzen. Handelt es sich um einen Arbeitsunfall, muss sich der betroffene Mitarbeiter an den Durchgangsarzt wenden, der über eine spezielle Zulassung der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) verfügt.

Kosten für Arbeitsmaterialien im Homeoffice

Auch im Homeoffice fallen Kosten für Arbeitsmaterialien, Telefon, Strom, Provider und dergleichen an. Laut Arbeitsrechtsexperten müssen Unternehmen diese Kosten tragen oder sich wenigstens daran beteiligen. Falls Arbeitsmittel wie Monitore oder Notebooks im Homeoffice beschädigt werden, die das Unternehmen bereitgestellt hat, trifft den Arbeitgeber die Haftung. Etwas anderes gilt dann, wenn der Mitarbeiter diese Gegenstände vorsätzlich beschädigt hat oder grob fahrlässig gehandelt hat. Hierbei sind die Grundsätze der privilegierten Arbeitnehmerhaftung zu beachten.

Quellen: Haufe.de, e-recht24.de, karriere.de, dgb.de