Ein Feuerwehrmann mit Dienstverpflichtung an unterschiedlichen Einsatzstellen hat keine erste Tätigkeitsstätte. Deshalb kann er bei der Fahrtkostenberechnung Werbungskosten ansetzen.

Der Fall: Fahrtkosten zur Dienststelle als Werbungskosten oder Entfernungspauschale?

Der Kläger muss seinen Dienst als Feuerwehrmann laut Einzelanweisung an vier unterschiedlichen Dienststellen ausüben. Im Jahr 2016 erbrachte er seinen Diensteinsatz lediglich in einer Feuerwache, die 15 Kilometer von seinem Wohnsitz entfernt liegt. Der Feuerwehrmann wies in der Einkommensteuererklärung die Fahrtwege von seiner Wohnstätte zu dieser Feuerdienststelle und wieder zurück als Dienstreisen aus. Dafür machte er Fahrtkosten von insgesamt 1.008 Euro geltend (112 Tage x 30 Kilometer x 0,30 Euro). Das beklagte Finanzamt akzeptierte lediglich eine Entfernungspauschale von 504 Euro (112 Tage x 15 Kilometer x 0,30 Euro), weil keine Dienstreisen, sondern Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte vorlagen. Der dagegen gerichtete Einspruch des Feuerwehrmanns blieb ohne Erfolg, weshalb er den Klageweg bestritt.

Das Urteil: Keine erste Tätigkeitsstätte, daher Werbungskosten

Das FG Rheinland-Pfalz gab der Klage des Feuerwehrmanns statt, zumal die Feuerdienststelle, die der Kläger an 112 Tagen aufgesucht hat, nicht als erste Tätigkeitsstätte einzustufen sei (Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. November 2019, Az. 6 K 1475/18). Die Bestimmung des § 9 Absatz 4 EStG verlange nämlich, dass der Betroffene entweder einer festen betrieblichen Einrichtung dauerhaft zugewiesen ist oder ebendort mindestens zwei volle Arbeitstage wöchentlich oder wenigstens ein Drittel der vereinbarten Arbeitszeit seine Tätigkeit ausübt.

Im vorliegenden Fall seien diese Anforderungen nicht gegeben, weil der Feuerwehrmann arbeitsvertraglich dazu verpflichtet sei, seine Diensttätigkeit an vier unterschiedlichen Einsatzstellen zu erbringen. Demnach könne ihn die Arbeitgeberin von heute auf morgen per Weisung einer anderen Dienststelle zuweisen. Die Tatsache, dass der Feuerwehrmann tatsächlich lediglich an einer einzigen Feuerdienststelle tätig war, spiele keine Rolle. Er konnte die Fahrtkosten für die Wege zwischen Wohnstätte und Dienststelle als Werbungskosten ansetzen. Auch der Arbeitgeber hätte diese Fahrtkosten steuerfrei erstatten können. Bei Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte wäre hingegen nur die Entfernungspauschale anzusetzen.