Im Arbeitszeugnis muss der Arbeitgeber den tatsächlichen Beendigungszeitpunkt des Beschäftigungsverhältnisses als Datum angeben. Laut Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln ist es nicht zulässig, das Ausstellungsdatum des Zeugnisses heranziehen. Das ergab sich in einem Rechtsstreit über das Zeugnisdatum.
Der Fall: Streit über Datum im Arbeitszeugnis
Eine Arbeitgeberin und deren ehemalige Mitarbeiterin verständigten sich in einem Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Siegburg auf einen Vergleich. Daraus ergab sich die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses, auf dessen Inhalt sich die Parteien schließlich einigten. Das Zeugnisdatum blieb hingegen ein Streitthema. Die Arbeitgeberin datierte das Zeugnis mit 5. September 2019, dem Tag der Zeugnisausstellung. Die einstige Mitarbeiterin beharrte hingegen darauf, dass das Arbeitszeugnis mit dem Tag der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, das war der 31. Dezember 2018, auszustellen sei. Diesbezüglich folgte ein Gerichtsverfahren vor dem Arbeitsgericht Siegburg, das die Ansicht der Mitarbeiterin teilte.
Der Beschluss: Beendigungszeitpunkt als Datum im Arbeitszeugnis
In zweiter Instanz entschied auch das Landesarbeitsgericht Köln zugunsten der Arbeitnehmerin (Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 27. März 2020, Az. 7 Ta 200/19). Demnach müsse der Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis mit dem Beendigungsdatum des Beschäftigungsverhältnisses datieren, um Rechtssicherheit zu bieten. Darüber hinaus unterbinde diese Datumsangabe Spekulationen darüber, ob das Unternehmen und der ehemalige Mitarbeiter über die Ausstellung des Arbeitszeugnisses und den Zeugnisinhalt gestritten haben. Diese Gefahr bestehe insbesondere dann, wenn zwischen dem Beendigungszeitpunkt des Beschäftigungsverhältnisses und dem Zeitpunkt der Zeugnisausstellung ein längerer Zeitraum liege.
Auch ein sachliches Argument spreche dafür, den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Zeugnis zu nennen. Dieses Datum repräsentiere nämlich den Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber den Inhalt beurteilt hat.
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