Bei einem Sturz im Toilettenbereich des Arbeitgebers besteht kein Unfallversicherungsschutz. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
Der Fall: Arbeitnehmerin stürzt im Toilettenbereich des Arbeitgebers
Die Klägerin arbeitet als Angestellte in einem Feinkostladen eines großen Einkaufscenters nahe Stuttgart. Im September 2016 rutschte die Arbeitnehmerin auf dem nassen Boden des Toilettenbereichs aus, der der gesamten Belegschaft offenstand. Sie stürzte an der Schwelle zwischen dem Toilettenvorraum mit den Waschbecken und den Kabinen. Die Außentür des Toilettenraums hatte sie bereits passiert.
Der Sturz ereignete sich während der Arbeitszeit in den Räumen des Arbeitgebers, weshalb sie sich auf das Vorliegen eines Arbeitsunfalls berief und einen Versicherungsschutz von der Berufsgenossenschaft forderte. Letztere weigerte sich, diesen Sturz als Arbeitsunfall einzustufen. Danach brachte die Arbeitnehmerin eine Klage beim Sozialgericht ein, um den Vorfall als Arbeitsunfall geltend zu machen. Damit hatte sie keinen Erfolg, weshalb sie ein Berufungsverfahren beim Landessozialgericht Stuttgart anstrengte.
Das Urteil: Kein Unfallversicherungsschutz
Das Landessozialgericht Stuttgart schloss sich der Ansicht der ersten Instanz an, wonach der Sturz nicht als Arbeitsunfall zu werten sei (Urteil des Landessozialgerichts Stuttgart vom 30. April 2020, Az. L 10 U 2537/18). Demnach falle das Aufsuchen der Toilette und der dortige Aufenthalt in den nicht unfallversicherten persönlichen Lebensbereich, zumal diese Vorgänge unabhängig von der Arbeitstätigkeit notwendig sind. Dazu zähle das Verrichten des Geschäfts an sich und das Händewaschen, also der gesamte Aufenthalt in den Räumen, die zur Toilette zählen. Laut LSG Stuttgart endet der in den Räumen des Arbeitgebers geltende Unfallversicherungsschutz an der Außentür zum Toilettenbereich.
Mit diesem Urteil folgt das LSG Stuttgart der Rechtsansicht des Bundessozialgerichts, das in dieser Frage eine klare Grenze zieht. Demnach setzt der Unfallschutz nach dem Sozialversicherungsrecht einen inneren Zusammenhang zwischen der Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt und der versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer voraus.
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