In Krisenzeiten melden viele Unternehmen ihre Beschäftigten zur Kurzarbeit an. Letztere erhalten für die Arbeitsausfallstunden ein gemindertes Einkommen in Form des Kurzarbeitergeldes. Doch was ist zu beachten, wenn ein Mitarbeiter in Kurzarbeit arbeitsunfähig wird?

Entgeltfortzahlung auch bei Kurzarbeit

Im Normalfall bekommt ein arbeitsunfähiger Mitarbeiter Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für einen Zeitraum von sechs Wochen. Das gilt auch bei Kurzarbeit. Allerdings bezieht der Mitarbeiter nur jenen Betrag, der ihm auch bei Arbeitsfähigkeit zugestanden wäre. Hätte er in diesem Zeitraum Kurzarbeitergeld bekommen, steht ihm auch bei Erkrankung nicht die reguläre Vergütung zu.

Kurzarbeit und Arbeitsunfähigkeit fallen zeitlich zusammen

In jenen Fällen, in denen Kurzarbeit und Arbeitsunfähigkeit zusammenfallen, soll der Mitarbeiter keine anderen finanziellen Folgen haben als ein einsatzfähiger Arbeitnehmer. Dabei sind zwei Szenarien zu unterscheiden, je nachdem ob die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, bevor oder nachdem der Bezug des Kurzarbeitergeldes greift. Der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ist für den Erstattungsanspruch des Arbeitgebers entscheidend. Dabei gilt das sogenannte Kalendermonatsprinzip.

Fall 1: Mitarbeiter erkrankt während Kurzarbeit

Ein Mitarbeiter erkrankt während der Kurzarbeit, wenn der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit in einen Monat fällt, in dem dieser Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld bezieht. In diesem Fall bekommt er für die durch die Kurzarbeit verursachten Ausfallzeiten Kurzarbeitergeld, für die anderen, durch die Krankheit bedingten Ausfallzeiten erbringt der Arbeitgeber die reguläre Lohnfortzahlung. Die Abrechnung des Kurzarbeitergeldes erfolgt über die Arbeitsagentur.

Beispiel: Mitarbeiter X ist für Mai 2020 zur Kurzarbeit angemeldet. Am 14. und 15. Mai 2020 entfallen kurzarbeitsbedingt jeweils acht Arbeitsstunden. Die Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters besteht vom 7. Mai bis zum 20. Mai. Für die Arbeitsausfallzeiten am 14. und 15. Mai gibt es Kurzarbeitergeld. In der übrigen Zeit der Arbeitsunfähigkeit entrichtet der Arbeitgeber die reguläre Lohnfortzahlung. Hierbei spielt es keine Rolle, dass der erste kurzarbeitsbedingte Ausfallstag erst nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu verzeichnen ist, sofern beide Tage in demselben Monat liegen. Das entspricht dem Kalendermonatsprinzip.

Fall 2: Mitarbeiter erkrankt vor der Kurzarbeit

Anders ist die Situation, wenn der Mitarbeiter in einem Monat erkrankt, in dem keine Anmeldung zur Kurzarbeit besteht. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn der Mitarbeiter X bereits im April erkrankt, aber erst ab Mai zur Kurzarbeit angemeldet ist. Bei diesem Szenario erhält der Arbeitnehmer Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergelds. Diese Krankengeldauszahlung erfolgt durch den Arbeitgeber für jenen Zeitraum, in dem ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht. Für den kurzarbeitsbedingten Ausfall im Juni leistet das Unternehmen Krankengeld, das hinsichtlich der Höhe dem Kurzarbeitergeld entspricht. Die Abrechnung des Krankengeldes erfolgt mit der Krankenkasse.