Beurteilt ein Dienstgeber die Leistung einer Justizbeamtin als ausreichend und weist er in der Bewertung auf behebbare Defizite hin, ist eine sofortige Entlassung der Betroffenen rechtswidrig. Er kann von dieser Beurteilung im Ausbildungszeugnis nicht abweichen, ohne Gründe dafür zu nennen. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin.

Der Fall: Dienstgeber entlässt Beamtin mit sofortiger Wirkung

Die Antragstellerin, eine 28-jährige Beamtin, war als Justizobersekretäranwärterin in einer Justizvollzugsanstalt in Berlin beschäftigt. Im Oktober 2019 erfolgte auf Widerruf die sofortige Entlassung der Beamtin aus dem Vorbereitungsdienst. Laut Begründung des Dienstgebers habe sich die Anwärterin im Umgang mit Insassen und Kollegen unangemessen verhalten und damit den für den Strafvollzug geltenden Dienst- und Sicherheitsvorschriften nicht entsprochen. Die Beamtin setzte sich mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht Berlin gegen die Entlassung zur Wehr. Der Dienstgeber habe ihre Leistung als ausreichend eingestuft und lediglich behebbare Defizite bemängelt.

Der Beschluss: Leistungsbeurteilung „ausreichend“ widerspricht sofortiger Entlassung

Laut Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin ist die sofortige Entlassung der Justizbeamtin unzulässig (Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Mai 2020, Az. 28 L 388.19). Der Dienstgeber habe zwar in der Leistungsbeurteilung erhebliche Eignungsmängel festgestellt, aber die Gesamtleistung als „ausreichend“ beurteilt. Aufgrund dieser Bewertung seien keine nicht mehr behebbaren Eignungsmängel anzunehmen. Zudem sei die Betroffene in keinem Bereich der Leistungsfaktoren mit 0 Punkten beurteilt worden, weshalb ebenfalls nicht von unbehebbaren Defiziten auszugehen sei. Demnach könne die Justizbeamtin nicht als gänzlich ungeeignet eingestuft werden.

Der Dienstgeber sei an seine Beurteilung gebunden. Er habe sich widersprüchlich verhalten, zumal er die Gesamtleistung als ausreichend eingestuft, aber die Justizbeamtin mit sofortiger Wirkung entlassen habe. Dieses Vorgehen widerspreche Wertungsmaßstäben mit allgemeiner Gültigkeit.