Seit seiner Einführung im Jahr 2015 wurde der ursprüngliche Mindestlohn von 8,50 Euro bereits mehrmals auf derzeit 9,35 Euro angehoben. Als absolute gesetzliche Lohnuntergrenze hat er für alle Branchen Gültigkeit. Demnach sind Tarifvertragsvereinbarungen, die einen geringeren Branchenmindestlohn vorsehen, unzulässig. Vielfach müssen Arbeitgeber laut Tarifvertrag einen höheren Stundensatz als den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Deshalb ist der für einzelne Branchen gültige Tariflohn vom Mindestlohn zu unterscheiden. Für Auszubildende hat der Gesetzgeber mit 1. Januar 2020 eine eigene Mindestausbildungsvergütung eingeführt. Der Mindestlohn ist hingegen für alle volljährigen Arbeitnehmer relevant, sofern sie nicht Pflichtpraktika oder kurze Praktika mit einer Dauer von weniger als drei Monaten absolvieren.
Schrittweise Anhebung des Mindestlohns bis Juli 2022
Seit dem 1. Januar 2020 liegt der Mindestlohn bei 9,35 Euro brutto pro Arbeitsstunde, das entspricht einer Steigerung von 16 Cent gegenüber dem Jahr 2019 (9,19 Euro). Nunmehr soll die gesetzliche Lohnuntergrenze bis zum 1. Juni 2022 schrittweise auf 10,45 Euro brutto pro Arbeitsstunde steigen:
- Steigerung ab 1. Januar 2021: 9,50 Euro
- Steigerung ab 1. Juli 2021: 9,60 Euro
- Steigerung ab 1. Januar 2022: 9,82 Euro
- Steigerung ab 1. Juli 2022: 10,45 Euro
Für die Festsetzung des Mindestlohns unterbreitet die sogenannte Mindestlohn-Kommission alle zwei Jahre einen Vorschlag. In dieser Kommission sind unter anderem drei Arbeitgebervertreter, drei Gewerkschaftsvertreter und zwei Wissenschaftler mit beratender Funktion vertreten.
Mindestlohn-Kommission unterbreitet Vorschlag
Nach der Geschäftsordnung ist der Mindestlohn an die generelle Tarifentwicklung (Steigerung der Tariflöhne) der letzten zwei Jahre anzupassen. Diese Steigerungsrate lag laut Statistischem Bundesamt für 2018 und 2019 bei 5,3 Prozent. Demnach müsste die gesetzliche Lohnuntergrenze im Jahr 2021 theoretisch auf 9,85 Euro angehoben werden.
Aufgrund der durch die Corona-Krise bedingten wirtschaftlichen Folgen hat sich die Mindestlohn-Kommission im Juni 2020 jedoch einstimmig darauf verständigt, von dieser Praxis abzuweichen und den Mindestlohn bis Juli 2022 in insgesamt vier Schritten auf 10,45 Euro anzuheben. Das Gesetz besagt, dass die Bundesregierung diesen Vorschlag der Mindestlohn-Kommission lediglich annehmen oder ablehnen kann. Eine Anpassung ist hingegen nicht zulässig, weil die Kommission frei von politischer Einflussnahme entscheiden soll.
Laut Bundesarbeitsminister besteht das Ziel darin, den gesetzlichen Mindestlohn langfristig auf 12 Euro anzuheben. Für Arbeitgebervertreter sind die kleinen Anpassungsschritte ein wichtiger Beitrag, um kleine und mittelgroße Unternehmen zu entlasten, die aufgrund der Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind.
Hinterlasse einen Kommentar