Ein unrechtmäßig entlassener Mitarbeiter behält für den Zeitraum zwischen Entlassung und Weiterbeschäftigung seinen Rechtsanspruch auf Jahresurlaub. Das ergibt sich aus einer Vorabentscheidung des EuGH.

Der Fall: Arbeitnehmerin verlangt Urlaubsabgeltung nach rechtswidriger Entlassung

Eine bulgarische Schulmitarbeiterin und eine italienische Bankangestellte klagten auf Urlaubsabgeltung, weil sie den Jahresurlaub infolge ihrer Entlassung nicht mehr nehmen konnten. Nachdem jeweils ein Gericht die Entlassung als rechtswidrig eingestuft hatte, traten sie ihre Beschäftigung wieder an, bevor sie neuerlich entlassen wurden. Die nationalen Gerichte brachten die Rechtssache per Vorabentscheidungsverfahren vor den EuGH. Demnach sollte der EuGH die Frage beantworten, ob laut EU-Recht ein Mitarbeiter für die Zeitspanne zwischen der unzulässigen Entlassung und der wiederaufgenommenen Beschäftigung bezahlten Jahresurlaub beanspruchen kann.

Das Urteil: Unrechtmäßig entlassener Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Urlaub

Der EuGH hat den Rechtsanspruch eines rechtswidrig entlassenen Mitarbeiters auf bezahlten Jahresurlaub zwischen der unzulässigen Entlassung und der wiederaufgenommenen Tätigkeit bejaht (Urteil des EuGH vom 25. Juni 2020, Az. C-762/18 und C-37/19). Diese Zeitspanne sei in Hinblick auf die Urlaubsansprüche ebenso zu behandeln wie ein tatsächlicher Arbeitszeitraum. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehe dem Betroffenen als Ersatz für nicht konsumierten Jahresurlaub eine Abgeltung zu.

Der EuGH berief sich auf die Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Diese Situation lasse sich mit der Situation nach einer unrechtmäßigen Entlassung vergleichen, zumal es für den Betroffenen nicht vorhersehbar sei, dass er seine Arbeit nicht ausüben könne. Ebenso wie ein arbeitsunfähiger Mitarbeiter könne auch ein unrechtmäßig entlassener Arbeitnehmer bezahlten Jahresurlaub beanspruchen, wenn er in der besagten Zeitspanne keine andere Beschäftigung ausgeübt habe. Falls er einer neuen Beschäftigung nachgegangen sei, stehen dem Arbeitnehmer die Urlaubsansprüche lediglich gegenüber dem neuen Arbeitgeber zu. Der EuGH bejaht somit bei einem rechtswidrig entlassenen Mitarbeiter einen Rechtsanspruch auf bezahlten Urlaub oder Urlaubsabgeltung.