Der Betriebsrat eines Bekleidungsunternehmens wollte die Wiedereröffnung wegen fehlender Umsetzung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards verhindern. Sein Antrag auf einstweilige Verfügung war teilweise erfolgreich.

Der Fall: Arbeitspläne und Wiedereröffnung ohne Betriebsratszustimmung

Ein Einzelhandelsbetrieb in einem Einkaufszentrum schloss eine Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit Null. Demnach sollte das Unternehmen bis zum 31. Mai 2020 geschlossen bleiben und alle Beschäftigten in Kurzarbeit gehen. Am 22. April 2020 informierte das Unternehmen den Betriebsrat über die Wiedereröffnung am 28. April 2020 und die Wiedereinsetzung der Mitarbeiter. Für die Zuteilung der Arbeitszeiten im Personaleinsatzplan gab es keine Zustimmung des Betriebsrats. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Arbeitgeber den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit nicht umgesetzt.

Der Betriebsrat beantragte vor dem Arbeitsgericht Hamm den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die es dem Unternehmen verbietet, den Mitarbeitern ohne Betriebsratszustimmung Arbeitszeiten zuzuteilen, solange die Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit in Kraft ist. Außerdem sei es dem Unternehmen vorzuschreiben, die Filialen geschlossen zu halten, solange es keine Betriebsvereinbarung zur Gefährdungsbeurteilung auf Basis der neuen Arbeitsschutzstandards gibt.

Der Beschluss: teilweiser Unterlassungsanspruch des Betriebsrats

Der Antrag hatte teilweise Erfolg. Das Arbeitsgericht Hamm untersagte es dem Unternehmen, die Mitarbeiter ohne vorhergehende Einwilligung des Betriebsrats zur Arbeit einzusetzen (Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 4. Mai 2020, Az. 2 BVGa 2/20). Diese Arbeitseinsatzpläne widersprechen der bestehenden Kurzarbeits-Betriebsvereinbarung. Außerdem habe der Betriebsrat ein gesetzlich verankertes Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Arbeitszeit. Es bestehe daher ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats.

Einen Anspruch auf Schließung des Unternehmens verneinte das Arbeitsgericht jedoch, zumal der Erlass des BMAS keine gesetzliche Gesundheitsschutzmaßnahme, sondern lediglich eine Handlungsempfehlung sei. Das Unternehmen könne daher nicht dazu verpflichtet werden, den Betrieb geschlossen zu halten, bis es sich mit dem Betriebsrat auf Gesundheits- und Infektionsschutzmaßnahmen geeinigt habe. Dafür gebe es keine gesetzliche Grundlage.

Dennoch sollten Unternehmen ein Konzept zum Gesundheits- und Infektionsschutz stets in Absprache mit dem Betriebsrat ausarbeiten und vereinbaren.