Ein Techniker, der mit einem „Scherz“-Foto auf Whatsapp die Corona-Schutzmaßnahmen ins Lächerliche zog, erhielt die fristlose Kündigung. Es folgte ein Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Osnabrück.

Der Fall: Fristlose Kündigung wegen „Scherz“-Foto über Corona-Schutzmaßnahmen

Der Kläger arbeitete seit zwei Jahren als Techniker beim beklagten Unternehmen. Er veröffentlichte auf Whatsapp ein Foto, das ihn und fünf weitere Männer beim Kartenspiel ohne Einhaltung der Abstandsregeln abbildete. Dieses Bild postete der Kläger mit den Zeilen „Quarantäne bei mir“ und einem lachenden Smiley. Das Unternehmen kündigte den Techniker daraufhin fristlos. Kurz vor dem Entstehen des Fotos fand eine Betriebsversammlung zu Corona-Sicherheitsbestimmungen statt, die dem Schutz der insgesamt 25 Mitarbeiter diente.

Der Kläger brachte eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsbericht Osnabrück ein. Das Foto sei lediglich ein „Scherz“ gewesen und bereits Anfang März entstanden. Zu diesem Zeitpunkt seien die Abstandsregelungen noch nicht in Kraft gewesen. Außerdem habe der Arbeitgeber keine Abmahnung ausgesprochen.

Das Unternehmen argumentierte hingegen damit, dass eine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses unzumutbar sei, zumal der Kläger die Corona-Schutzmaßnahmen nicht respektiere. Zudem sei anzunehmen, dass der Techniker keine Bereitschaft zeige, die betrieblichen Schutzbestimmungen einzuhalten. Es liege in der Verpflichtung des Arbeitgebers, im Unternehmen beschäftigte Risikogruppen zu schützen.

Kein Urteil: Parteien schließen Vergleich

Dieses Verfahren vor dem Arbeitsgericht Osnabrück endete mit einem Vergleich. Darin haben sich der Techniker und das Unternehmen darauf verständigt, das Beschäftigungsverhältnis unter Zahlung einer Abfindung zu beenden. Damit gibt es keine gerichtliche Entscheidung darüber, ob diese fristlose Kündigung wegen Missachtung der Corona-Abstandsregelungen in der Freizeit rechtlich zulässig war.

Grundsätzlich können Arbeitgeber ein außerdienstliches Verhalten eines Arbeitnehmers nicht als Kündigungsgrund heranziehen. Anders kann die Situation aussehen, wenn dieses Fehlverhalten negative Auswirkungen auf den Betrieb hat. In solchen Fällen kommt es immer wieder vor, dass Mitarbeiter wegen Fotos in den sozialen Medien fristlos gekündigt werden.