Für einige Urlaubsziele bestehen coronabedingte Reisewarnungen. Welche Urlaubsdestinationen aktuell als Corona-Risikogebiete gelten, erfahren Betroffene auf der Website des Robert Koch-Instituts (RKI). Allerdings sind auch die eigenständigen Regelungen der Bundesländer relevant. Doch was sollten Arbeitgeber in Zusammenhang mit Reisen in Corona-Risikogebiete, der Rückkehr in den Betrieb und der Entgeltfortzahlung bei Quarantäne beachten?

Kein Urlaubsverbot für Reisen in Corona-Risikogebiete

Dem Arbeitgeber steht es nicht zu, ein Urlaubsverbot bei Reisen in Corona-Risikogebiete zu erteilen. Er darf Urlaubsanträge nur aus betrieblichen Gründen oder aufgrund der widersprechenden Reisewünsche anderer Kollegen ablehnen. Das betrifft nicht das Reiseziel, sondern nur die Reisezeit.

Negativer Test oder Quarantäne für Urlaubsrückkehrer aus Risikogebieten

Mitarbeiter müssen das Unternehmen allerdings darüber informieren, ob sie in den vergangenen 14 Tagen in einem Corona-Risikogebiet gewesen sind oder andere Personen getroffen haben, die unter Infektionsverdacht stehen oder bereits eine Coronavirus-Infektion haben. In diesem Fall darf der Arbeitgeber den Mitarbeiter dazu auffordern, sich vor der Rückkehr in den Betrieb einer Untersuchung zu unterziehen. Das gilt auch dann, wenn der Betroffene keine Krankheitssymptome hat. Ohne Vorlage eines negativen Coronavirus-Tests und einer ärztlichen Bescheinigung müssen Urlaubsrückkehrer aus Risikogebieten für 14 Tage in häuslicher Quarantäne bleiben. Zeigen sich innerhalb dieser Zeitspanne Krankheitssymptome, ist das Gesundheitsamt zu verständigen.

Vorbereitungen für Rückkehr in das Unternehmen

Arbeitgeber sollten in Absprache mit dem Betriebsrat einen Prozess für die Rückkehr in den Betrieb festsetzen. Sie können zum Beispiel ein spezielles Formular für Urlaubsrückkehrer ausarbeiten, in welchem die Mitarbeiter angeben, ob sie und, wenn ja, in welchem Corona-Risikogebiet sie im Urlaub gewesen sind. Diese Datenerhebung ist aufgrund von Artikel 88 DSGVO und § 26 Absatz 1 Satz 1 BDSG rechtlich gedeckt.

Entgeltfortzahlung während der Quarantäne?

Mitarbeiter, die wissentlich in Risikogebiete reisen, zeigen im Sinne der Entgeltfortzahlungsbestimmungen ein schuldhaftes Verhalten, zumal sie sich gemäß den Landesverordnungen der Bundesländer nach der Rückkehr in Quarantäne begeben müssen. Demnach können sie aufgrund ihres schuldhaften Verhaltens vorübergehend die Arbeitsleistung nicht erbringen (§ 616 BGB), weshalb sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben. Anders ist die Situation, wenn sie während der Quarantäne ihre Arbeit vom Homeoffice aus erledigen können. In diesem Fall erhalten sie weiterhin ihr Arbeitsentgelt.

Falls die Urlaubsdestination erst nach dem Reiseantritt zum Risikogebiet erklärt wird, kann dem Mitarbeiter kein schuldhaftes Verhalten angelastet werden. Demnach bliebe der Lohnfortzahlungsanspruch bestehen. Allerdings kommt in diesen Fällen hauptsächlich ein Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG zu Anwendung. Demnach kann sich das Unternehmen die geleistete Entgeltfortzahlung von der Behörde zurückholen.