Ist eine Tarifvertragsregelung, wonach für die Mehrarbeitszuschläge nur die geleisteten Arbeitsstunden, nicht jedoch die Urlaubstage anzurechnen seien, EU-rechtswidrig? Diese Frage soll nun der EuGH auf Ansuchen des Bundesarbeitsgerichts in einem Vorabentscheidungsverfahren beantworten.

Der Fall: Tarifvertragsregelung normiert Voraussetzungen für Mehrarbeitszuschläge

Der Kläger und die Beklagte stehen seit Januar 2017 in einem Beschäftigungsverhältnis, auf das der Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit anwendbar ist. Eine Tarifvertragsregelung normiert, dass der Arbeitgeber Mehrarbeitszuschläge von 25 Prozent für Zeiträume bezahlt, in denen die Mehrarbeit eine bestimmte Stundenanzahl überschritten haben. Demnach muss der Arbeitgeber für jede Mehrarbeitsstunde einen Mehrarbeitszuschlag von 25 Prozent zusätzlich zum Stundenlohn leisten.

Der Mitarbeiter klagte für August 2017 Mehrarbeitszuschläge ein. In diesem Monat hatte er tatsächlich 121,75 Arbeitsstunden geleistet. Außerdem verbrauchte er im August 2017 seinen Jahresurlaub im Ausmaß von zehn Arbeitstagen auf Grundlage einer Fünftagewoche. Die beklagte Arbeitgeberin ging in der Abrechnung für diesen Monat von 84,7 Stunden aus. Laut Tarifvertragsregelung sind bei mehr als 184 Stunden Mehrarbeitszuschläge zu entrichten. Nach Ansicht der Arbeitgeberin wurde dieser Grenzwert nicht überschritten. Der Mitarbeiter sah dies anders, weil seiner Meinung nach auch die für die Urlaubstage abgerechneten Stunden zu berücksichtigen seien.

Der Beschluss: EuGH soll entscheiden, ob Tarifvertrag EU-rechtskonform ist

Vor dem Arbeitsgericht und dem zweitinstanzlichen LAG Hamm hatte der Kläger keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechtssache aber dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Tarifvertragsregelung sehe vor, dass bei der Ermittlung von Mehrarbeitszuschlägen lediglich die tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden, nicht jedoch die Urlaubstage anzurechnen seien.

Der Europäische Gerichtshof solle nunmehr klären, ob diese Tarifvertragsregelung mit dem EU-Recht, genauer gesagt mit Artikel 31 Absatz 2 der EU-Grundrechtecharta und Artikel 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG, im Einklang steht. Aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts ist abzuklären, ob die Tarifvertragsregelung einen unrechtmäßigen Anreiz schafft, auf Urlaub zu verzichten (Beschluss des BAG vom 17. Juni 2020, Az. 10 AZR 210/19).