Nimmt ein Arbeitgeber die gesetzliche Auskunftspflicht zum Entgeltgleichheitsgebot selbst wahr, kann der Betriebsrat nicht die Herausgabe der Entgeltslisten verlangen. Das stellte das Bundesarbeitsgericht klar.

Der Fall: Betriebsrat verlangt Herausgabe der Gehaltslisten

Das beklagte Telekommunikationsunternehmen hatte als Arbeitgeber die Auskunftspflicht zum Entgeltgleichheitsgebot im Einklang mit dem Gesetz generell übernommen. Es informierte den Betriebsrat über alle Auskunftsverlangen, die Mitarbeiter im ersten Halbjahr 2018 gestellt hatten. Darüber hinaus konnte der Betriebsrat in speziell aufbereitete Bruttoentgeltslisten Einsicht nehmen, die nach Geschlecht aufgeschlüsselt waren.

Der Betriebsrat forderte jedoch den Erhalt von digitalen Bruttoentgeltslisten, um nicht nur Einsicht zu nehmen, sondern diese auch auswerten zu können. Dabei berief er sich auf § 13 Absatz 2 Satz 1 EntgTranspG. Die Arbeitgeberin lehnte diese Forderung ab. Der Betriebsrat wandte sich an das Arbeitsgericht.

Der Beschluss: Kein allgemeines Recht des Betriebsrats auf Einsichtnahme in Listen

Der Rechtsstreit ging bis zum Bundesarbeitsgericht, das zum Nachteil des Betriebsrats entschied. Das Einsichtsrecht nach dem EntgTranspG bestehe nur dann, wenn der Betriebsrat tatsächlich die Überprüfung der Entgeltgleichheit übernommen habe, indem er die Auskunftsanfragen der Mitarbeiter beantworte (Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Juli 2020, Az. 1 ABR 6/19). Mit der Übernahme der Auskunftspflicht durch den Arbeitgeber sei es hingegen nicht mehr seine Aufgabe, individuelle Auskunftsanfragen von Mitarbeitern zu bearbeiten. In diesem Fall habe er kein Einsichts- und Auswertungsrecht auf Basis des Entgelttransparenzgesetzes.

Zur Beantwortung der Frage, ob gleiche Tätigkeiten tatsächlich auch gleich vergütet werden (Entgeltgleichheitsgebot), normiert das Entgelttransparenzgesetz eine Auskunftspflicht. Diese Informationen darf entweder der Betriebsrat oder der Arbeitgeber an die anfragenden Mitarbeiter erteilen. Wenn der Arbeitgeber diese Auskunftspflicht übernimmt, kann der Betriebsrat nicht die Übermittlung der elektronischen Bruttoentgeltslisten beanspruchen. Unternehmen, die diese Gehaltslisten nicht dem Betriebsrat überlassen möchten, können die Überlassung dadurch umgehen, dass sie die Auskunftsverpflichtung selbst wahrnehmen.