Auszubildender zur Lagerlogistikfachkraft muss Arbeitgeber nicht über Strafverfahren wegen Raubes informieren. Das ergibt sich aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Bonn.

Der Fall: Arbeitgeber ficht Ausbildungsvertrag wegen arglistiger Täuschung an

Der Kläger absolvierte bei der Beklagten eine Berufsausbildung zur Lagerlogistikfachkraft, wobei er auf hochwertige Vermögensgegenstände der Arbeitgeberin zugreifen konnte. Im Zuge der Einstellung hatte er die Frage nach dem Vorliegen von gerichtlichen Verurteilungen oder anhängigen Verfahren verneint. Tatsächlich war jedoch ein Strafverfahren wegen Raubes gegen den Kläger anhängig. Es folgte eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe. Diesen Umstand teilte der Auszubildende der Beklagten mit, worauf dieselbe mit einer Anfechtung des Ausbildungsvertrages wegen arglistiger Täuschung reagierte. Der Auszubildende erhob eine Feststellungsklage beim Arbeitsgericht Bonn.

Das Urteil: Auszubildender muss Gerichtsverfahren nicht offenlegen

Das Arbeitsgericht Bonn stellte fest, dass das Ausbildungsverhältnis nicht beendet ist. Die Beklagte hatte kein Recht, den Ausbildungsvertrag anzufechten (Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 20. Mai 2020, Az. 2 AZR 1071/12). Den Umstand, dass der Auszubildende die Frage nach Verurteilungen und anhängigen Verfahren unrichtig beantwortet habe, wertete das Gericht nicht als arglistige Täuschung. Nach Rechtsansicht des Bonner Richters sei die Fragestellung zu weitreichend und damit unrechtmäßig. Eine Frage nach Strafverfahren wegen Vermögensdelikten wäre hingegen rechtmäßig. Nicht jede erdenkliche Straftat könne die Eignung eines Bewerbers für die Ausbildung zur Lagerlogistikfachkraft in Frage stellen.

Es gebe keine Verpflichtung des Klägers, das Strafverfahren wegen Raubes zu nennen. Aus dem Umstand, dass der Auszubildende auf hochwertige Vermögenswerte der Arbeitgeberin zurückgreifen könne, ließen sich keine Zweifel über die Eignung ableiten. Auf derartige Vermögensgegenstände erhalten nahezu alle Mitarbeiter Zugriff.

Hätte der Arbeitgeber den Bewerber nach einem Strafverfahren wegen Vermögensdelikten gefragt und der Auszubildende diese Frage fälschlich verneint, wäre eine Anfechtung des Ausbildungsverhältnisses vermutlich erfolgreich gewesen. Anders sieht die Situation aus, wenn das Unternehmen wie im vorliegenden Fall nach Verfahren aller Art fragt, ohne dieselben zu spezifizieren.