Mitarbeiter sind nicht dazu verpflichtet, Beginn und Ende der Arbeitszeit mit einem Fingerabdruck im elektronischen Zeiterfassungssystem zu erfassen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg, das eine Einwilligung der Arbeitnehmer in die Datenverarbeitung verlangt.

Der Fall: Abmahnungen wegen Nicht-Nutzung des elektronischen Zeiterfassungssystems

Der Kläger, ein medizinisch-technischer Assistent, weigerte sich, Beginn und Ende seiner Arbeitszeit mit einem Fingerabdruck auf einem Scanner zu erfassen. Die beklagte Arbeitgeberin hatte im Jahr 2018 ein elektronisches Zeiterfassungssystem in ihrer Arztpraxis eingeführt, das die individuellen Fingerlinienverzweigungen (Minutien) verarbeitete. Da der Kläger die Nutzung dieses Zeiterfassungssystems ablehnte, strafte ihn die Arbeitgeberin mit zwei Abmahnungen ab. Der MTR-Assistent wandte sich an das Arbeitsgericht Berlin, um die Abmahnungen aus der Personalakte löschen zu lassen.

Das Urteil: Mitarbeiter muss Arbeitszeiterfassung per Fingerabdruck nicht nutzen

Das Arbeitsgericht Berlin und das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gaben dem Kläger recht und verlangten daher eine Löschung der Abmahnungen aus der Personalakte. Der MTR-Assistent sei nicht dazu verpflichtet, eine Zeiterfassung per Fingerabdruck durchzuführen (Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2020, Az. 10 Sa 2130/19). Selbst wenn das Zeiterfassungssystem lediglich Fingerlinienverzweigungen erfasse, seien dieselben als biometrische Daten im Sinne des § 9 Absatz 2 DSGVO einzustufen. Eine Verarbeitung biometrischer Daten sei nur im Ausnahmefall zulässig.

Die Richter verneinten die Auffassung der Arbeitgeberin, wonach die Nutzung dieser biometrischen Daten für die Arbeitszeiterfassung erforderlich sei. Daher benötige die Arbeitgeberin die Einwilligung des Klägers. Dieser habe keine Pflichtverletzung begangen, als er die Verwendung des Zeiterfassungssystems verweigert hatte. Demnach müsse die Arbeitgeberin die Abmahnungen aus der Personalakte entfernen.

Unternehmen können ihre Mitarbeiter nicht dazu verpflichten, die Arbeitszeiten mittels Fingerabdruck in einem elektronischen Zeiterfassungssystem festzuhalten. Sie benötigen vielmehr die Einwilligung der Beschäftigten, weil es sich um die Verarbeitung biometrischer Daten handelt.