Ein Minijob zeichnet sich dadurch aus, dass das Monatsentgelt 450 Euro und das Jahresentgelt 5.400 Euro nicht übersteigt. Unter bestimmten Voraussetzungen sind jedoch schwankende Arbeitsentgelte bei Minijobbern akzeptabel.

Erhebliche Verdienstschwankungen: kein Minijob

Erhebliche Verdienstschwankungen widersprechen dem Konzept von Minijobs. Unternehmen, die Mitarbeiter lediglich wenige Monate im Jahr als Vollzeitarbeitnehmer beschäftigen und für die restlichen Monate das Arbeitspensum so stark herabsetzen, dass das Jahresentgelt nicht über 5.400 Euro liegt, können sich nicht auf das Vorliegen eines Minijobs berufen. In diesem Fall handelt es sich um eine erhebliche Schwankung, sodass der Mitarbeiter nicht durchgehend als Minijobber einzustufen ist, auch wenn die Geringfügigkeitsgrenze von 5.400 Euro eingehalten wird. Setzt ein Unternehmen auf diese Praxis, drohen ihm Nachzahlungen.

Betriebsübliche Schwankungen beim Arbeitsentgelt

Übliche Schwankungen beim Arbeitsentgelt, die sich aus den Unternehmensabläufen ergeben, stehen der Einstufung als Minijob nicht entgegen, sofern der Minijobber die jährliche Geringfügigkeitsgrenze erfüllt. In diesem Fall liegt ein durchgehender Minijob vor. Beispiel: Der Mitarbeiter übernimmt die Urlaubsvertretung für einen Kollegen, weshalb das Arbeitsentgelt aufgrund der damit verbundenen Mehrarbeit im Jahresverlauf schwankt.

Unvorhersehbare und gelegentliche Überschreitung der Entgeltgrenze

Bei einem Jahresentgelt von bis zu 5.400 Euro schadet es der Einstufung als Minijob nicht, wenn das Arbeitsentgelt in einzelnen Monaten mehr als 450 Euro ausmacht. Liegt der Jahresverdienst bei mehr als 5.400 Euro, weil der Arbeitnehmer in einigen Monaten mehr als 450 Euro verdient, ist die Beschäftigung nur dann als Minijob einzustufen, wenn die höhere Entlohnung unvorhersehbar und gelegentlich auftritt. Demnach darf die Verdienstgrenze von 450 Euro bis zu dreimal in zwölf Monaten überschritten werden, ohne dass die Beschäftigung ihre Einstufung als Minijob verliert. In einem solchen Ausnahmefall darf das Jahresentgelt die Grenze von 5.400 Euro auch deutlich übertreffen.

Übergangsregelung bis 31. Oktober 2020

Für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Oktober 2020 gibt es eine Übergangsregelung, die aufgrund der Corona-Pandemie ein fünfmaliges unvorhergesehenes Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zulässt.

Gelegentliche und unvorhersehbare Überschreitung der Verdienstgrenze

Wenn der Arbeitnehmer regelmäßig mehr als 450 Euro pro Monat verdient, liegt kein Minijob, sondern eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Ein Beispiel für das vorhersehbare Überschreiten der Minijob-Grenze ist saisonale Mehrarbeit. Als unvorhersehbar erweist sich hingegen die Vertretung für einen erkrankten Arbeitskollegen.

Beispiel: Ein Minijobber mit einem regelmäßigen Monatsverdienst von 420 Euro vertritt für einen Monat einen erkrankten Kollegen und erhält in diesem Monat 1.000 Euro. Diese Beschäftigung ist weiterhin als Minijob einzustufen, weil nur eine gelegentliche, unvorhersehbare Überschreitung vorliegt.