Seit August 2020 gilt eine neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in Kooperation mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ausgearbeitet hat. Unternehmen, die diese Regelungen einhalten, sind auf der sicheren Seite, weil sie damit auch die Anforderungen aus den Verordnungen zum Arbeitsschutz erfüllen. Falls sich Arbeitgeber für andere Lösungswege entscheiden, müssen sie wenigstens den gleichen Grad an Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Mitarbeiter gewährleisten.

Die geregelten Arbeitsschutzmaßnahmen

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel gibt aktuelle technische, arbeitsmedizinische, hygienische und arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse wieder, die Unternehmen während der Corona-Epidemie berücksichtigen müssen, um die Arbeitsschutzmaßnahmen gemäß § 4 Nummer 3 Arbeitsschutzgesetz einzuhalten. Sie enthält Vorgaben, die für alle Wirtschaftsbereiche gelten und darauf abzielen, das Infektionsrisiko für die Mitarbeiter zu senken und Infektionen im Unternehmensalltag zu vermeiden.

Definition relevanter Begriffe

Abstand halten, Hygienemaßnahmen und das Tragen von Masken im Alltag gehören zu den wichtigsten Vorkehrungen. Die Arbeitsschutzregel differenziert zwischen den Begriffen Mund-Nase-Bedeckung (MNB), Mund-Nasen-Schutz (medizinische Gesundheitsmasken), filtrierende Halbmasken (FFP), Atemschutzgeräte mit austauschbarem Partikelfilter und Gesundheitsschutzschilden (Gesichtsvisieren).

Abstandsregel und Kurzzeitkontakte

Im Rahmen der Abstandsregel definiert die Regelung einen Abstand von mindestens 1,5 Metern, wobei bei speziellen Tätigkeiten größere Abstände erforderlich sein können. Als Kurzzeitbegegnungen gelten direkte zwischenmenschliche Kontakte, bei denen sich die Beteiligten weniger als 15 Minuten von Angesicht zu Angesicht gegenübertreten. Bei solchen Kurzzeitkontakten besteht laut Robert-Koch-Institut nur ein geringes Infektionsrisiko.

Reihenfolge der Schutzmaßnahmen

Auf Basis von § 4 Arbeitsschutzgesetz unterliegen Schutzmaßnahmen einer speziellen Rangfolge:

  1. Technische Maßnahmen
  2. Organisatorische Maßnahmen
  3. Personenbezogene Maßnahmen

Die unterschiedlichen Schutzmaßnahmen müssen sachgerecht miteinander verbunden werden. Welche dieser Schutzvorkehrungen in der jeweiligen Situation sinnvoll sind, ist im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu klären. Es liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers, durch entsprechende Grundmaßnahmen die Anzahl ungeschützter Kontakte zwischen Menschen zu reduzieren:

  • Abstandsregel einhalten
  • feste Arbeitsteams bilden
  • Atembereiche trennen
  • Fernkontakte pflegen
  • verstärkt lüften
  • erkrankte Personen isolieren
  • Oberflächen intensiv reinigen
  • Handhygiene

Auch die Anordnung der Arbeitsbereiche unter Einhaltung der Abstandsregel und die Nutzung von Abtrennungen gehören zu den Grundmaßnahmen, die die Arbeitsschutzregel definiert. Die Konkretisierungen gehen zudem auf das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen und Masken ein.

Schwerpunkt Arbeitsschutzstandard

Die Arbeitsschutzregel enthält darüber hinaus detaillierte Vorgaben zu Schutzmaßnahmen mit dem Schwerpunkt Arbeitsschutzstandards:

  • Gestaltung des Arbeitsplatzes
  • Anforderungen an Sanitärräume, Pausenräume und Kantinen
  • Lüftung in Räumen von Arbeitsstätten
  • Homeoffice
  • Dienstreisen und Besprechungen: Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel
  • Gewährleistung ausreichender Schutzabstände: zum Beispiel Bodenmarkierungen, Absperrungen
  • Arbeitsmittel und Werkzeuge: Beschaffung zusätzlicher Arbeitsmittel und Reinigung
  • Gestaltung von Arbeits- und Pausenzeiten: Schichten und Arbeitsgruppen berücksichtigen
  • Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung: wenn möglich personenbezogene Nutzung, andernfalls Reinigung
  • Zutritt betriebsfremder Personen: Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel, Absperrungen, zahlenmäßige Beschränkung und das Tragen von Masken
  • Verdachtsfälle
  • psychische Belastungen
  • Mund-Nase-Bedeckung (MNB) und persönliche Schutzausrüstung
  • Unterweisungen zum Arbeitsschutz und aktive Kommunikation

Diese Konkretisierungen vom 20. August 2020 gelten befristet für die Zeit der Coronavirus-Epidemie. Soweit neue wissenschaftliche Erkenntnisse auftreten, werden die Schutzmaßnahmen geändert.