Eine Filialleiterin kommunizierte mit dem Betriebsrat und der Belegschaft einer deutschen Filiale in Englisch, nicht in Deutsch. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg sah darin keine Verletzung der Mitbestimmungsrechte.

Der Fall: Filialleiterin spricht mit deutschem Betriebsrat Englisch

Der Betriebsrat der Filiale einer spanischen Bekleidungskette mit knapp 4.500 Mitarbeitern in Deutschland verklagte das Unternehmen, weil die Filialleiterin mit ihm und der Belegschaft in Englisch und nicht in Deutsch kommunizierte. Er ortete in dieser Sprachproblematik eine Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte. Die Beklagte berief sich darauf, dass die Verpflichtung zur Kommunikation in deutscher Sprache die Filialleiterin wegen ihrer Herkunft diskriminieren und das Unternehmen in seiner Freiheit einschränken würde. Zudem habe es immer eine deutsche Übersetzung gegeben. Weder das Arbeitsgericht Nürnberg noch das Landesarbeitsgericht Nürnberg schlossen sich dem Klagebegehren an.

Der Beschluss: Betriebsrat ist in seiner Arbeit nicht behindert

Laut Landesarbeitsgericht Nürnberg kann der Betriebsrat nicht einfordern, dass die Filialleitung mit ihm in Deutsch kommuniziert (Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 18. Juni 2020, Az. 1 TaBV 33/19). Allerdings müsse das Unternehmen sicherstellen, dass es immer eine Übersetzung gegenüber den Mitgliedern des Betriebsrats gibt. Im vorliegenden Betrieb fehlen Vorgaben des Arbeitgebers in Hinblick auf die Sprache. Daher könne der Betriebsrat nicht einfordern, dass der Arbeitgeber und dessen Vertreter mit der Belegschaft in Deutsch kommuniziert. Es liege keine Verletzung des Mitbestimmungsrechts im Sinne des § 87 Absatz 1 Nummer 1 Betriebsverfassungsgesetz vor.

Die Richter gestanden ein, dass das Fehlen einer direkten Kommunikation mit der Filialleiterin die Gesprächsführung erschwere. Diesen Umstand müsse der Betriebsrat hinnehmen, zumal er dadurch nicht in seiner Arbeit behindert sei. Die negativen Folgen einer ungenauen Übersetzung seien ein Nachteil für den Arbeitgeber. Das Gericht konnte zudem kein Grund erkennen, warum das Unternehmen verpflichtet sein sollte, mit Beschäftigten, die gut Englisch sprechen, lediglich in Deutsch zu kommunizieren.