Ab 1. Januar 2021 löst die elektronische Rückmeldung der Krankenkasse an den Arbeitgeber die bisherige Mitgliedsbescheinigung in Papierform ab.

Bisherige Regelung: Mitgliedsbescheinigung in Papierform

Aktuell muss der Mitarbeiter dem Unternehmen eine Mitgliedsbescheinigung vorlegen, damit eine Anmeldung zur Krankenkasse erfolgen kann. Häufig informiert der Arbeitnehmer den Arbeitgeber bereits bei Arbeitsantritt über die Versicherung. Deshalb meldet der Arbeitgeber den Mitarbeiter regelmäßig an, bevor er die Mitgliedsbescheinigung erhält. Ab 1. Januar 2021 entfällt diese Bescheinigung in Papierform. An ihre Stelle tritt eine elektronische Rückmeldung der Krankenkassen an den Arbeitgeber, die im 7. SGB IV-ÄndG geregelt ist.

Ab Januar 2021 elektronische Rückmeldung

Das bisherige Prozedere entspricht nicht mehr den Anforderungen der Praxis. Aus Arbeitgebersicht ist ausschließlich die Frage relevant, ob die Angaben des Mitarbeiters zur Krankenkasse korrekt waren und ob daher auch die Anmeldung bei der richtigen Stelle durchgeführt wurde. Die Krankenkasse erstattet in diesen Fällen eine elektronische Rückmeldung:

  • Fall 1: Beginn einer Beschäftigung (Anmeldegrund: GD 10)
  • Fall 2: Wechsel der Krankenkasse (GD 11)
  • Fall 3: gleichzeitige An- und Abmeldung (GD 40)

In dieser Rückmeldung an den Arbeitgeber gibt die Krankenkasse an, ob der Mitarbeiter über eine Mitgliedschaft verfügt und seit wann dieselbe besteht.

Rückmeldung der Krankenkasse variiert je nach Versicherungsstatus

Je nachdem wie der Versicherungsstatus des Mitarbeiters aussieht, sind verschiedene Rückmeldungen der Krankenkasse denkbar.

  • Szenario 1: Mitgliedschaft beginnt mit Datum der Anmeldung
    Der Regelfall liegt vor, wenn die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers mit dem Datum der Anmeldung beginnt. Bei diesem Szenario muss der Arbeitgeber nicht tätig werden, sobald er die elektronische Rückmeldung erhalten hat.
  • Szenario 2: Mitgliedschaft beginnt an einem zukünftigen Termin
    Anders sieht die Situation aus, wenn die Mitgliedschaft an einem Termin in der Zukunft beginnt. In diesem Fall muss der Arbeitgeber in Reaktion auf die Rückmeldung die bereits erfolgte Anmeldung stornieren und zu jenem Zeitpunkt, den die Krankenkasse anführt, noch einmal abgeben.
  • Szenario 3: Mitgliedschaft besteht nicht
    Wenn in der Rückmeldung die Formulierung „Mitgliedschaft besteht nicht“ zu finden ist, bedeutet das, dass der Mitarbeiter eine falsche Krankenkasse genannt hat oder über eine private Krankenversicherung verfügt. Bei diesem Szenario muss das Unternehmen die Anmeldung stornieren und den Arbeitnehmer neuerlich befragen, um die korrekte Krankenkasse herauszufinden.

Die Formulierung „Mitgliedschaft besteht nicht“ erfolgt auch dann, wenn der Mitarbeiter in einer Familienversicherung versichert ist. Nennt die Krankenkasse zusätzlich ein Beginndatum, muss der Arbeitgeber nichts unternehmen. Fehlt eine solche Datumsangabe in der Rückmeldung, muss er die Anmeldung stornieren und die korrekte Krankenkasse ermitteln.