Mitarbeiter haben auch während der Corona-Pandemie keinen Anspruch auf Homeoffice oder ein Einzelbüro. Allerdings müssen Arbeitgeber in Mehr-Personen-Büros Schutzmaßnahmen für den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer treffen.

Der Fall: Jurist verlangt wegen Corona-Infektionsrisiko Homeoffice oder Einzelbüro

Der 63-jährige Kläger leitet als Jurist bei der Beklagten die Stabsstelle für Allgemeines Recht/Sozialrecht. Sein Arbeitsplatz befindet sich in einem Büro, das eine weitere Arbeitskollegin nutzt. Unter Berufung auf ein ärztliches Attest forderte er im April 2020 vom Arbeitgeber die Verlegung seines Arbeitsplatzes ins Homeoffice, um das Corona-Infektionsrisiko zu verringern. Alternativ verlangte er die Zuweisung eines Einzelbüros. Der Jurist brachte eine Klage und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Arbeitsgericht Augsburg ein.

Das Urteil: Arbeitgeber muss Schutzmaßnahmen treffen

Das Arbeitsgericht Augsburg verneinte eine gesetzliche oder arbeitsvertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Mitarbeiter auf Antragstellung Arbeit im Homeoffice zu ermöglichen (Urteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 7. Mai 2020, Az. 3 Ga 9/20). Der Arbeitgeber sei jedoch dazu verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Gesundheit der Mitarbeiter zu schützen. Das ergibt sich aus der Fürsorgepflicht nach § 618 BGB. Wie er dieser Verpflichtung zum Gesundheitsschutz nachkomme, bleibe ihm überlassen. Der Jurist habe daher keinen Anspruch auf Homeoffice. Ebenso wenig ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, ihm ein Einzelbüro zur Verfügung zu stellen. Dafür fehle die gesetzliche oder arbeitsvertragliche Grundlage. Der Arbeitgeber erfülle seine Fürsorgepflicht nach § 618 BGB bereits dann, wenn er im Gemeinschaftsbüro Corona-Schutzmaßnahmen ergreife.

Die Rechtsprechung verneint einen Rechtsanspruch auf Homeoffice, bejaht aber eine Arbeitgeberpflicht zur Durchführung von Schutzvorkehrungen, um die Mitarbeiter vor Corona-Infektionen in Gemeinschaftsbüros zu schützen. Es gibt allerdings Bestrebungen, einen Anspruch auf Homeoffice gesetzlich zu verankern. Bis dahin können Unternehmen idealerweise mit einer Betriebsvereinbarung oder einer Regelung im Dienstvertrag den Mitarbeitern Homeoffice ermöglichen.