Im Jahr 2021 soll die neue Elterngeldreform in Kraft treten. Das Kabinett hat bereits am 16. September 2020 den entsprechenden Gesetzesentwurf zur Anpassung des Elterngeldes beschlossen. Jungeltern, die kleine Kinder betreuen und gleichzeitig im Beruf stehen, erhalten durch die geplanten Änderungen beim Elterngeld mehr Flexibilität. Die Neuerungen fördern die partnerschaftliche Betreuung durch beide Elternteile, erhöhen die mögliche Teilzeitarbeitszeit neben dem Elterngeldbezug und bieten eine gezielte Unterstützung für die Eltern von Frühgeborenen. Im ersten Quartal des Jahres 2020 gab es knapp 995.000 Elterngeldbezieher, davon 86 Prozent Frauen.

Flexible Bezugsdauer beim Partnerschaftsbonus

Wenn beide Elternteile parallel einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen und sich die Kinderbetreuung aufteilen, steht ihnen nach der Elterngeldreform mit dem Partnerschaftsbonus eine zusätzliche Leistung für zwei bis vier Monate zu (Elterngeld-Plus). Ab 2021 können Eltern somit selbst entscheiden, ob sie zwei, drei oder vier Monate in Teilzeit arbeiten möchten. Bislang war die Bezugsdauer mit vier Monaten fix geregelt.

Möglichkeit der Teilzeitarbeit für Elterngeldbezieher ausgeweitet

Auch bei der Anzahl der Arbeitsstunden gibt es Änderungen. Demnach können Elterngeldbezieher künftig 24 bis 32 Wochenstunden neben dem Elterngeldbezug arbeiten. Damit sind drei bis vier volle Arbeitstage möglich. Der frühere Wert lag bei 25 bis 30 Stunden. Demnach bietet die neue Regelung mehr Freiraum bei der Gestaltung der Teilzeitarbeit.

Eltern von Frühgeborenen

Eltern von Frühgeborenen (= Babys, die sechs Wochen vor dem Geburtstermin oder noch früher zur Welt kommen) bekommen einen zusätzlichen Monat Basiselterngeld. Bei einer Teilzeitbeschäftigung beider Elternteile gibt es zwei weitere Monate Elterngeld-Plus. Dieser „Frühchenmonat“ soll Eltern die Möglichkeit geben, sich länger um Frühgeborene zu kümmern.

Zusätzliche Erleichterungen und Verbesserungen

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber den Antragsprozess und die Bemessung des Elterngeldes vereinfacht. So können beispielsweise Eltern, die geringe Nebeneinkünfte aus selbstständiger Tätigkeit beziehen, auf Antrag wie Nicht-Selbstständige gestellt werden. Erwerbstätige Eltern müssen den Umfang ihrer Arbeitstätigkeit nur im Zeitpunkt der Antragstellung belegen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich zukünftig fix nach dem Wohnsitz des Kindes.

Grenze für Spitzenverdienst sinkt

Die Grenze für den Spitzenverdienst sinkt von 500.000 Euro auf 300.000 Euro pro Jahr. Demnach erhalten Paare, deren Jahreseinkommen diesen Grenzwert übersteigt, kein Elterngeld. Bei Alleinerziehern bleibt die Grenze bei 250.000 Euro.

Corona-bedingte Änderungen beim Elterngeld

Mit Wirkung ab 1. März 2020 hat die Bundesregierung Corona-bedingte Änderungen beim Elterngeld beschlossen, um Eltern zu entlasten, die aufgrund der Corona-Krise Einkommensausfälle erleiden und deshalb die Anforderungen für den Elterngeldbezug nicht mehr erfüllen. Demnach können Eltern, die in systemrelevanten Berufen tätig sind, den Elterngeldbezug bis Juni 2021 aufschieben. Eltern, die sich in Kurzarbeit befinden oder von der Arbeit freigestellt sind, beziehen Elterngeld auf der Grundlage des ursprünglichen Gehalts. Sonderregelungen gibt es auch für den Partnerschaftsbonus.

Quellen: Bundesregierung, BMFSFJ