Das Arbeitszeitgesetz begrenzt die Höchstarbeitszeit auf 48 Stunden pro Woche. Auch bei Arbeitnehmern mit zwei Beschäftigungsverhältnissen ist der Grenzwert einzuhalten. Andernfalls ist der später abgeschlossene Arbeitsvertrag nichtig.

Der Fall: zwei Arbeitsverhältnisse und Höchstarbeitszeit überschritten

Der Kläger war für 40 Stunden bei einem Metall- und Elektroindustrieunternehmen beschäftigt. Zeitgleich arbeitete er als Wasserwart für knapp 60 Arbeitsstunden pro Monat. Nach Bemängelungen des bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes kündigte das beklagte Wasserversorgungsunternehmen im Jahr 2018 das Beschäftigungsverhältnis. Als Begründung verwies es auf die Nichtigkeit des Arbeitsverhältnisses, weil der Kläger die nach dem Arbeitszeitgesetz geregelte Höchstarbeitszeit regelmäßig überschritt. Der Kläger berief sich darauf, die Vorschriften zur täglichen Höchstarbeitszeit und zu den Ruhezeiten erfüllt zu haben. Die werktäglich gestattete Arbeitszeit betreffe lediglich die Werktage, während die Arbeit an Sonn- und Feiertagen hinzugerechnet werden könne. Unter Berücksichtigung der Urlaubstage, an denen er keiner Arbeit nachgegangen sei, überschreite er die Höchstarbeitsgrenze nicht.

Das Urteil: Später abgeschlossenes Arbeitsverhältnis ist nichtig

Weder das Arbeitsgericht noch das Landesarbeitsgericht Nürnberg schlossen sich dieser Ansicht an. Das Beschäftigungsverhältnis mit dem Wasserversorgungsunternehmen sei nichtig, weil der Kläger die Höchstarbeitsgrenze überschritten habe (Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 19. Mai 2020, Az. 7 Sa 11/19). § 2 Absatz 1 Satz 1 Arbeitszeitgesetz verlange das Zusammenrechnen der Arbeitszeiten, wenn ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitgeber habe. Der spätere der zwei abgeschlossenen Arbeitsverträge sei wegen überschrittener Höchstarbeitszeit nichtig (Prioritätsprinzip). Es gebe keinen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber könne das nichtige Beschäftigungsverhältnis durch bloße Erklärung beenden, ohne eine Kündigungsfrist beachten zu müssen.

Unternehmen sollten jeden Arbeitnehmer bei der Einstellung fragen, ob er in einem zusätzlichen Arbeitsverhältnis steht. Falls der Mitarbeiter erst später ein Zweitarbeitsverhältnis antreten möchte, darf der Arbeitgeber diese Nebentätigkeit nur dann erlauben, wenn sich die Arbeitszeiten im rechtlichen Rahmen bewegen (§ 3 Arbeitszeitgesetz). Deshalb sollte sich das Unternehmen nach der geplanten Arbeitszeitdauer des Zweitarbeitsverhältnisses erkundigen, bevor es die Nebentätigkeitserlaubnis erteilt.