Die Verjährung von nicht verfallenen Urlaubsansprüchen ist Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH. Das BAG hat den Europäischen Gerichtshof um Klärung ersucht.

Der Fall: Streit über Abgeltung von Urlaubstagen

Die Klägerin, eine ehemalige Mitarbeiterin des Beklagten, hatte laut Arbeitsvertrag Anspruch auf 24 Urlaubstage pro Kalenderjahr. Aufgrund des hohen Arbeitsaufwands konnte sie im Jahr 2011 und den Vorjahren den Erholungsurlaub nicht nehmen. Eine Bescheinigung des Beklagten bestätigte, dass die insgesamt 76 Resturlaubstage am 31. März 2012 nicht verfallen. Im Zeitraum 2012 bis 2017 konsumierte die Klägerin insgesamt 95 Urlaubstage. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses erhielt sie eine Abgeltung für nicht konsumierte Urlaubstage in Höhe von knapp 3.200 Euro. Sie klagte im Februar 2018 beim Arbeitsgericht Solingen eine Urlaubsabgeltung für weitere 101 Urlaubstage ein.

Das Urteil: EuGH soll Verjährung nicht verfallener Urlaubsansprüche klären

Vom Erstgericht wurde der Klägerin lediglich eine Abgeltung für drei Urlaubstage zugesprochen. Der Beklagte berief sich darauf, dass die Urlaubsansprüche aufgrund der abgelaufenen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 185 BGB) bereits vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses verfallen seien. Das Landesgericht Düsseldorf sprach der Klägerin in zweiter Instanz eine Urlaubsabgeltung für 76 Tage zu, weil wegen Verletzung der Hinweispflicht des Arbeitsgebers die Urlaubsansprüche weder verfallen noch verjähren konnten.

Das BAG verwies die Rechtsache im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens an den EuGH, um die Verjährung von nicht verfallenen Urlaubsansprüchen abzuklären (Urteil des BAG vom 29. September 2020, Az. 9 AZR 266/20 (A)). Der Europäische Gerichtshof solle die Frage beantworten, ob es nach dem EU-Recht möglich sei, dass für Ansprüche auf bezahlten Urlaub, die mangels Erfüllung der Hinweispflicht des Arbeitgebers nicht verfallen konnten, nach § 195 BGB die Verjährung gilt.

Ein Verfall von Urlaubstagen kommt laut BAG-Rechtsprechung lediglich in Betracht, wenn das Unternehmen den Mitarbeiter auf den anstehenden Verfall hinweist. Es besteht eine Hinweispflicht des Arbeitgebers. In bisherigen Fällen war die Frage nach der Verjährung nicht relevant, weil die Urlaubsansprüche bereits davor verfallen waren.