Bei einem unentschuldigten Fernbleiben in der Probezeit ist eine fristlose Kündigung ungerechtfertigt. Der Arbeitgeber müsste zuerst eine Abmahnung aussprechen.

Der Fall: Wegen unentschuldigtem Fehltag in Probezeit fristlos gekündigt

Die Klägerin trat am 1. August 2019 eine Stelle als Anwalts- und Notarfachangestellte beim Beklagten an. Nach zwei absolvierten Arbeitstagen erschien sie nach Absprache mit dem Arbeitgeber am 5. und 6. August nicht zur Arbeit, weil sie ihr Kind in die Kita eingewöhnen wollte. Am darauffolgenden Tag blieb sie der Arbeit unentschuldigt fern. Für 8. und 9. August 2019 gab es jeweils eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Der Arbeitgeber sprach bereits am 5. August 2019 per E-Mail die Kündigung aus. Am 8. August erfolgte eine fristlose Kündigung per E-Mail. Die Arbeitnehmerin reagierte mit einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Elmshorn. Der Arbeitgeber wertete das unentschuldigte Fernbleiben nach zwei Arbeitstagen als Grund für eine fristlose Kündigung. Eine Abmahnung sei nicht notwendig. Hinsichtlich der ersten Kündigung verwies er auf eine arbeitsvertraglich vereinbarte kürzere Kündigungsfrist.

Das Urteil: Fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung unrechtmäßig

Ebenso wie das Arbeitsgericht Elmshorn vertrat auch das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein die Ansicht, dass die fristlose Kündigung unzulässig war, weil der Arbeitgeber zunächst eine Abmahnung hätte aussprechen müssen (Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 4. Juni 2020, Az. 1 Sa 72/20). Das gelte auch für die besondere Situation, dass das Beschäftigungsverhältnis schon nach zwei Tagen beendet wurde. Es fehlten Anzeichen dafür, dass die Arbeitnehmerin weiterhin ohne Entschuldigung nicht zur Arbeit erschienen wäre. Außerdem sei das einmalige unentschuldigte Fernbleiben nicht eine so schwere Pflichtverletzung gewesen, dass der Arbeitgeber von einer vorherigen Abmahnung absehen hätte können. Darüber hinaus habe das Unternehmen mit der ersten Kündigung bereits zu verstehen gegeben, an einer weiteren Zusammenarbeit nicht mehr interessiert zu sein. Die Vereinbarung einer kürzeren Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag sei unwirksam, weshalb der Arbeitgeber die gesetzliche Zweiwochenfrist beachten musste.