Die evangelische Kirche darf in einer Stellenausschreibung zu einer Sekretariatsstelle die Konfessionszugehörigkeit der Bewerber nicht abfragen. Das stellt eine Benachteiligung wegen der Religion dar.

Der Fall: Diskriminierung wegen fehlender Konfession

Die Klägerin, eine Rechtsanwaltsfachangestellte, bewarb sich als Sekretärin der Geschäftsführung bei der evangelischen Kirche. Beim Beklagten handelt es sich um den evangelischen Oberkirchenrat in Karlsruhe. Laut Stellenanzeige sollten die Bewerber ihre Konfessionszugehörigkeit angeben. Die Angestellte gab an, keiner Konfession anzugehören, aber keine Vorbehalte gegenüber der Kirche zu haben. Ihre Bewerbung war nicht erfolgreich.

Die Klägerin forderte von der Kirche die Zahlung einer angemessenen Entschädigung, weil sie aufgrund ihrer Konfessionslosigkeit diskriminiert worden sei. Sie stützte ihren Anspruch auf § 15 Absatz 2 AGG und brachte beim Arbeitsgericht Karlsruhe eine Klage ein. Die Kirche beteuerte, die Stelle unabhängig von der Religionszugehörigkeit nach fachlichen Kriterien besetzt zu haben.

Das Urteil: Benachteiligung der konfessionslosen Bewerberin nicht gerechtfertigt

Das Arbeitsgericht Karlsruhe sprach der Klägerin einen Entschädigungsanspruch in Form von 1,5 Bruttomonatsgehältern nach § 15 Absatz 2 AGG zu (Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 18. September 2020, Az. Ca 171/19). Die Stellenausschreibung lasse vermuten, dass die Rechtsanwaltsfachangestellte wegen der Religion diskriminiert worden sei. Mit der Aufforderung, die Konfession in der Bewerbung anzuführen, habe die Beklagte den Eindruck erweckt, dass die Information zur Konfessionszugehörigkeit bei der Entscheidung für einen Bewerber bedeutend sein kann. Die Frage nach der Konfessionszugehörigkeit im Bewerbungsgespräch sei lediglich dann rechtmäßig, wenn es einen direkten Zusammenhang mit der Tätigkeit gebe. Dies scheide im vorliegenden Fall aus, weil die Stelle nur administrative und verwaltungstechnische Aufgaben betreffe. Da die Religionszugehörigkeit für die Sekretariatsstelle nicht entscheidend sei, gebe es für die Benachteiligung keine Rechtfertigung nach § 9 Absatz 1 AGG. Die Beklagte konnte nicht darlegen, in welcher Weise die fehlende Konfessionszugehörigkeit der Sekretärin die Glaubwürdigkeit der evangelischen Kirche schwächen würde.