Die Höhe der Urlaubsabgeltung bemisst sich nach dem Urlaubsentgelt, sofern es keine anderslautende Vereinbarung im Arbeitsvertrag gibt. Daher musste ein Arbeitgeber einer ehemaligen Mitarbeiterin auch Sachbezüge und Zuschläge abgelten, wie sich aus einem konkreten Fall des Arbeitsgerichts Stuttgart ergab.
Der Fall: Streit über Höhe der Urlaubsabgeltung
Die Klägerin arbeitete fünfmal pro Woche für acht Stunden beim Beklagten, der sie mit einem Bruttostundenlohn von 12,40 Euro entlohnte. Zusätzlich gab es Zuschläge für Feiertags- und Nachtarbeit sowie Fahrgeld und andere Leistungen. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses am 31. Januar 2019 waren noch 59 Urlaubstage übrig. Bezüglich der Höhe der Urlaubsabgeltung waren die Parteien uneinig. Die Klägerin forderte beim Arbeitsgericht Stuttgart 7.368,80 Euro, der Arbeitgeber wollte lediglich den Bruttostundenlohn für 59 Urlaubstage in Höhe von 5.852,80 Euro zahlen.
Das Urteil: Sachbezüge und Zuschläge müssen einberechnet werden
Das Arbeitsgericht Stuttgart folgte dem Klagebegehren, zumal die Urlaubsabgeltung nach dem Urlaubsentgeltanspruch zu berechnen sei, wenn es keine anderslautende arbeitsvertragliche Vereinbarung gibt (Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 1. Juli 2020, Az. 24 Ca 7542/19). Gemäß § 11 BUrlG sei das Urlaubsentgelt auf der Grundlage des Durchschnittsverdienstes zu ermitteln, den der Mitarbeiter in den 13 Wochen vor dem Urlaubsantritt bezogen hat. Ausbezahlte Überstunden sind davon ausgenommen. Umfasst das Arbeitsentgelt auch Sachbezüge, die der Arbeitgeber während des Urlaubs nicht zuspricht, hat er sie für die Urlaubsdauer angemessen abzugelten. Darüber hinaus muss das Unternehmen Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit in die Urlaubsabgeltung einbeziehen.
Im vorliegenden Fall müsse der Arbeitgeber die 59 offenen Urlaubstage mit dem Basislohn zuzüglich variabler Entgeltbestandteile wie Feiertagslohn und Nachtzuschläge abgelten, die die Mitarbeiterin in den letzten 13 Wochen vor dem Urlaub bekommen hat.
Hat ein ehemaliger Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht alle Urlaubstage aufgebraucht, muss der Arbeitgeber dieselben finanziell vergüten. Das ergibt sich aus § 7 Absatz 4 UrlG.
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