Krankheitstage wegen Grippeerkrankungen kommen den Unternehmer teuer. Deshalb entscheiden sich viele Betriebe dazu, den Mitarbeitern eine freiwillige Grippeschutzimpfung zur Verfügung zu stellen. Doch was passiert, wenn ein im Betrieb geimpfter Arbeitnehmer einen Impfschaden erleidet und auf Schmerzensgeld klagt? Diese Frage war bereits Gegenstand einer BAG-Entscheidung.

Beispielfall: Controllerin verklagt Arbeitgeberin wegen Impfschaden

Eine Controllerin nahm an einer Grippeschutzimpfung teil, die die Arbeitgeberin im Unternehmen angeboten hat. Sie verklagte die Arbeitgeberin wegen eines Impfschadens auf Zahlung von Schmerzensgeld. Nach Ansicht der Klägerin begründe die fehlende Aufklärung eine Haftung. Wenn sie korrekt aufgeklärt worden wäre, hätte sie sich nicht impfen lassen. Das Klagebegehren der Controllerin hatte allerdings keinen Erfolg. Der Rechtsstreit ging bis zum Bundesarbeitsgericht.

Arbeitgeber muss über Grippeschutzimpfung nicht aufklären

Das BAG verneinte eine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers gegenüber den Mitarbeitern, die das Angebot einer betrieblichen Grippeschutzimpfung nutzen (Urteil des BAG vom 21. Dezember 2017, Az. 8 AZR 853/16). Eine Haftung des Unternehmens für Impfschäden, die ein Beschäftigter erlitten hat, scheidet damit aus. Das BAG begründete die Entscheidung damit, dass der Arbeitgeber mit dem Mitarbeiter keinen Behandlungsvertrag eingeht, der eine Aufklärungspflicht begründen würde. Auch der abgeschlossene Arbeitsvertrag bringe für den Arbeitgeber keine Verpflichtung mit sich, die Beschäftigten bezüglich der Risiken der Impfung aufzuklären. Das Unternehmen habe lediglich die Verpflichtung, eine geeignete Person für die Durchführung der Grippeschutzimpfung auszuwählen.

Keine Haftung des Arbeitgebers

Arbeitgeber können somit die Kosten für eine betriebliche Grippeschutzimpfung tragen, ohne Schadenersatzansprüche wegen Impfschäden befürchten zu müssen, zumal das BAG eine Haftung ausschließt. Im Idealfall hält sich das Unternehmen jedoch mit Empfehlungen für eine Impfung zurück und überlässt stattdessen alle Belange im Zusammenhang mit der Grippeschutzimpfung dem Betriebsarzt.

Impfschaden ist kein Arbeitsunfall

Die Grippeschutzimpfung fällt nicht in den Geltungsbereich der allgemeinen Unfallversicherung, weil sie auf den Erhalt der Gesundheit abzielt und zum persönlichen Lebensbereich gehört, der nicht versichert ist. Daher kann ein Impfschaden nicht als Arbeitsunfall eingestuft werden.

Hygienekonzept bei betrieblicher Grippeschutzimpfung einhalten

Unternehmen, die eine betriebliche Grippeschutzimpfung durchführen, müssen darauf achten, dass für die Mitarbeiter beim Impfen keine Infektionsgefahr durch das Coronavirus besteht. Es ist ein Hygienekonzept einzuhalten. Das betrifft insbesondere die Räumlichkeiten, in denen der Arzt die Grippeschutzimpfung durchführt. Die dazugehörigen Vorgaben finden sich im SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard, den das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erarbeitet hat.

Das bedeutet, dass die Impfung so zu organisieren ist, dass nicht mehrere Arbeitskollegen zeitgleich auf engem Raum versammelt sind. Die Anwesenden müssen zum eigenen Schutz Masken tragen. Darüber hinaus sind die Räume zu lüften und die Oberflächen zu desinfizieren.

Mitarbeiter, bei denen der Verdacht besteht, dass sie sich mit dem Coronavirus infiziert haben, sollten die Impfung erst zu einem späteren Zeitpunkt durchführen lassen. Bei aktiv am Coronavirus Erkrankten darf die Grippeschutzimpfung erst nach vollständiger Genesung vorgenommen werden. Im Fall von Kontaktpersonen kann aus medizinischer Sicht eine Impfung stattfinden, wenn die Betroffenen 14 Tage nach dem letzten Kontakt mit dem Infizierten keine Krankheitszeichen gezeigt haben.

Aufklärungspflichten bei Corona-Impfungen?

Derzeit ist noch nicht absehbar, wann eine Impfung gegen das Coronavirus möglich sein wird. Ob auch im Falle einer Corona-Impfung die Haftung des Arbeitgebers ausscheidet, ist zweifelhaft, weil es für eine neu zugelassene Impfung im Vergleich zur Grippeimpfung keine Erfahrungswerte gibt. Unternehmen sollten in Hinblick auf die Corona-Impfung den Vorgaben und Empfehlungen der Behörden folgen, anstatt eigenmächtig eine Impfaktion zu starten.