Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung bleibt anders als ursprünglich geplant auch im Jahr 2021 unverändert bei 4,2 Prozent. Zunächst war vorgesehen, den Abgabesatz mit Wirkung ab 1. Januar 2021 auf 4,4 Prozent anzuheben. Der Bund hat nunmehr im Rahmen des Haushaltsgesetzes 2021 zusätzliche Geldmittel in die Hand genommen, um den Abgabesatz stabil auf 4,2 Prozent zu halten.

Beitragsquellen der Künstlersozialversicherung

Derzeit sind über die Künstlersozialversicherung mehr als 190.000 selbstständige Publizisten und Künstler als Pflichtversicherte durch eine gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung abgesichert. Die Künstlersozialversicherung finanziert sich über diese drei Beitragsquellen:

  • Sozialversicherungsbeiträge der freien Künstler und Publizisten
  • Künstlersozialabgabe der Unternehmen
  • Bundeszuschuss

Den Hauptanteil (= 50 Prozent der Beiträge) tragen die freien Künstler und Publizisten selbst. Die anderen 50 Prozent stammen aus der Künstlerabgabe der Unternehmen (30 Prozent) und dem Bundeszuschuss (20 Prozent). Der dazugehörige Abgabesatz wird jedes Jahr für das nachfolgende Kalenderjahr vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in Abstimmung mit dem Bundesfinanzministerium (BMF) festgesetzt.

Künstlersozialabgabe für Unternehmen

Unternehmen, die künstlerische und publizistische Leistungen nutzen, müssen die sogenannte Künstlersozialabgabe abführen, die als Umlage ausgestaltet ist. Das betrifft Unternehmen, die freie Künstler und Publizisten mit Werken oder Leistungen beauftragen. Davon sind Berufsgruppen wie Autoren, Übersetzer, Webdesigner, Werbe- und Pressefotografen, Designer, Stylisten und Visagisten erfasst. Porträtfotografen und Programmierer fallen nicht darunter.

Als Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe dienen alle Entgelte, die in einem Kalenderjahr an freie Publizisten und Künstler gezahlt werden. Abgabepflichtige Unternehmen müssen zu Jahresbeginn 2021 die im Jahr 2020 bezahlten Entgelte melden. Bei Falschangaben und nicht erfolgten Meldungen drohen Bußgelder.

Hintergrund zum Abgabesatz für die Künstlersozialversicherung 2021

Der Abgabesatz für die Künstlersozialversicherung beträgt seit 1. Januar 2018 unverändert 4,2 Prozent. Im Jahr davor wurde er noch mit 4,8 Prozent beziffert. Ursprünglich gab es Bestrebungen, eine Anhebung auf 4,4 Prozent vorzunehmen. Diese Pläne wurden jedoch aufgrund der Corona-Pandemie, die die Kulturbranche in eine schwierige Wirtschaftssituation gebracht hat, verworfen. Stattdessen haben die Regierungsparteien den Entlastungszuschuss von knapp 23,3 Millionen auf 32,5 Millionen Euro angehoben, um den Abgabesatz unverändert bei 4,2 Prozent belassen zu können. Damit stehen genügend finanzielle Mittel bereit, um die soziale Absicherung freier Publizisten und Künstler zu sichern. Die Beibehaltung des aktuellen Prozentsatzes entlastet auch die abgabepflichtigen Unternehmen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den entsprechenden Verordnungsentwurf am 27. November 2020 vorgelegt. Die dazugehörige Künstlersozialabgabe-Verordnung (KSA-VO) 2021, die am 1. Januar 2021 in Kraft tritt, muss bis Jahresende 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet werden.