Arbeitgeber dürfen bei Teilzeitauszubildenden die Ausbildungsvergütung kürzen. Eine Regelung im Tarifvertrag, wonach sich die Höhe der Vergütung aus der Anzahl der wöchentlichen Ausbildungsstunden ergibt, ist zulässig. Dies hat das Bundesarbeitsgericht im Falle einer Teilzeitauszubildenden des öffentlichen Dienstes entschieden.
Der Fall: Ausbildungsvergütung bei Teilzeitauszubildender gekürzt
Die Klägerin, eine Auszubildende des öffentlichen Dienstes in Teilzeit, erhielt von der Beklagten im Zeitraum November 2017 bis Februar 2019 eine gekürzte Ausbildungsvergütung, die ihrer verkürzten Ausbildungszeit von 30 Wochenstunden entsprach. Für die drei Ausbildungsmonate pro Jahr, in denen sie an einem Blockunterricht an der Berufsschule im Ausmaß von 28 Unterrichtsstunden pro Woche teilnahm, gab es eine Lohnfortzahlung der Ausbildungsvergütung auf Teilzeitniveau. Auf den Ausbildungsvertrag ist der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dientes (TVAöD) anwendbar, der sich auf die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände bezieht.
Die Auszubildende klagte den Differenzbetrag zur Ausbildungsvergütung einer Vollzeitauszubildenden ein. Der TVAöD schreibe keine gekürzte Ausbildungsvergütung bei gekürzter Ausbildungszeit fest. Außerdem sei die Ausbildungsvergütung unangemessen niedrig. Die Teilzeitauszubildende berief sich ferner auf eine Benachteiligung gegenüber einer Vollzeitauszubildenden, die während des geblockten Berufsschulunterrichts trotz gleicher Stundenanzahl die volle Vergütung bekam.
Das Urteil: Anspruch auf gekürzte Ausbildungsvergütung
Nach einer Abweisung der Klage beim Arbeitsgericht und einer Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Differenzvergütung beim Landesarbeitsgericht hat das Bundesarbeitsgericht die Ansprüche der Auszubildenden verneint (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 1. Dezember 2020, Az. 9 AZR 104/20). Arbeitgeber müssen Teilzeitauszubildenden laut TVAöD eine Ausbildungsvergütung lediglich in dem Ausmaß zahlen, das die Ausbildungszeit im Vergleich zu jener eines Vollzeitauszubildenden einnimmt. Sie legen demnach die Vergütung auf Basis der Anzahl der wöchentlichen Ausbildungsstunden fest. Das ergibt sich aus § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 des Besonderen Teils des TVAöD. In der Zeit des Berufsschulunterrichts stehe dem Azubi lediglich die Fortzahlung der Ausbildungsvergütung zu.
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