Wenn Müttern laut Tarifvertrag zusätzlicher Urlaub zusteht, Vätern dagegen nicht, kann diese Ungleichbehandlung unter bestimmten Voraussetzungen gerechtfertigt sein. Das hat der EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens entschieden, das die Vereinbarkeit einer französischen Regelung mit der Gleichbehandlungsrichtlinie betrifft.

Der Fall: Vater wurde Zusatzurlaub nach Geburt verweigert

Ein französischer Tarifvertrag für Mitarbeiter der Sozialversicherungsträger gesteht Arbeitnehmerinnen, die ihr Baby selbst betreuen, nach der Geburt einen dreimonatigen bis einjährigen Zusatzurlaub zu. Der Antrag eines Vaters auf Zusatzurlaub wurde vom Arbeitgeber abgelehnt. Es folgte eine Klage der Gewerkschaft CFTC im Namen des Mitarbeiters vor dem Arbeitsgericht Metz. Der Zusatzurlaub sei laut Kassationsgerichtshof als zusätzlicher Mutterschaftsurlaub einzustufen, der die besondere Beziehung zwischen Mutter und Kind nach der Geburt schützen solle.

Das Urteil: Ungleichbehandlung kann wegen Schutz von Frauen gerechtfertigt sein

Das Arbeitsgericht Metz rief den EuGH an, um abzuklären, ob die Tarifvertragsregelung, wonach der Zusatzurlaub lediglich Müttern, nicht hingegen Vätern zustehe, EU-rechtswidrig sei. Der EuGH sah in der Bestimmung, dass ein Vater, der sein Baby selbst betreut, einen solchen zusätzlichen Urlaub nicht nehmen darf, eine Ungleichbehandlung von Männern und Frauen. Diese ungleiche Behandlung könne allerdings mit der EU-Gleichbehandlungsrichtlinie in Einklang stehen, wenn sie den Folgen von Schwangerschaft und Geburt geschuldet sei (Urteil des EuGHs vom 18.11.2020, Az. C-463/19). Dieser Zusatzurlaub müsse darauf abzielen, die körperliche Verfassung und die Beziehung von Mutter und Kind nach der Geburt zu schützen. Alleine auf die Elternschaft dürfe eine derartige Regelung nicht abstellen, weil sonst eine Diskriminierung von Vätern vorliegen würde. Dass der Zusatzurlaub direkt an den gesetzlichen Mutterschaftsurlaub anschließe, reiche nicht aus. Die Regelung müsse vielmehr auf den Schutz der Mutter abzielen.

Ob dies bei der französischen Tarifvertragsregelung der Fall sei, müsse das Arbeitsgericht Metz prüfen und entscheiden.