Mitarbeitern, die Arbeitsdateien vom Unternehmensserver des Arbeitgebers löschen, droht die fristlose Kündigung. Das LAG Baden-Württemberg sah in der unbefugten Datenlöschung eines Außendienstmitarbeiters eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten.

Der Fall: Mitarbeiter wegen gelöschter Daten fristlos gekündigt

Der Kläger, ein Key-Account-Manager im Außendienst, erfuhr in einem Personalgespräch am 5. Februar 2019, dass der Beklagte das Beschäftigungsverhältnis beenden will und einen Aufhebungsvertrag anstrebt. Zwei Tage später löschte der Außendienstmitarbeiter Daten im Ausmaß von 8 Gigabyte vom Server des Beklagten. Am 20. Februar 2019 folgte die außerordentliche fristlose Kündigung.

Der Key-Account-Manager brachte eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ein. Er berief sich darauf, lediglich seine Daten in seinem Ordner aufgeräumt zu haben. Der Beklagte nahm wiederum alle Dateien, die der Mitarbeiter erstellt hat, für sich in Anspruch. Das betreffe auch Vorlagen und Vorarbeiten. Die Entscheidung darüber, welche Daten wichtig seien, habe nicht der Arbeitnehmer zu treffen.

Das Urteil: Datenlöschung als Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten

Laut LAG Baden-Württemberg war die fristlose Kündigung des Außendienstmitarbeiters gerechtfertigt (Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 17.9.2020, Az. 17 Sa 8/20). Die Datenlöschung auf dem Unternehmensserver sei als Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung zu werten (§ 626 Absatz 1 BGB). Eine vorherige Abmahnung wäre dem Beklagten nicht zumutbar gewesen. Die Einschätzung des Klägers, unwichtige Inhalte gelöscht zu haben, teilte das LAG Baden-Württemberg nicht, zumal eine solche Bewertung dem Beklagten zustehe. Auch die Interessenabwägung fiel zum Vorteil des Unternehmens aus. Für den Beklagten sei es nicht zumutbar gewesen, den Mitarbeiter nach der Datenlöschung bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist zu beschäftigen.

Arbeitnehmer, die arbeitsvertragliche Nebenpflichten schuldhaft verletzen, zeigen ein Verhalten, das eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Dazu gehört auch das unbefugte Löschen von Unternehmensdaten auf den EDV-Anlagen des Unternehmens. Dieser Kündigungsgrund besteht unabhängig davon, ob der Mitarbeiter sich strafbar gemacht hat oder die Daten wieder herstellbar sind.