Minijobber sind von der Corona-Krise stark betroffen. Für Arbeitgeber stellt sich die Frage, ob den Minijobbern bei behördlichen Betriebsschließungen infolge des Lockdowns, einer Coronavirusinfektion oder angeordneter Quarantäne Entgeltansprüche zustehen.

Entgeltfortzahlung für erkrankte Minijobber

Arbeitsunfähig erkrankten Minijobbern gebührt für eine Zeitspanne von bis zu sechs Wochen die Weiterzahlung ihres regelmäßigen Verdiensts gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Das betrifft auch Minijobber, die nachweislich am Coronavirus erkrankt sind. Kleinere und mittlere Unternehmen, die unter das U1-Umlageverfahren fallen, können sich die Kosten für die Lohnfortzahlung im Ausmaß von 80 Prozent erstatten lassen. Sie stellen einen Antrag auf Erstattung bei der Arbeitgeberversicherung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS).

Entgeltanspruch bei Quarantäne

Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht auch dann, wenn der Minijobber zwar nicht am Coronavirus erkrankt ist, aber aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne seine Arbeit nicht ausüben kann. In diesem Fall zahlt das Unternehmen das Entgelt bis zu sechs Wochen weiter. Auch die Abgaben für den Minijob sind weiterhin zu zahlen.

Für den Fall einer behördlich angewiesenen Quarantäne regelt das Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine Entschädigung, die sich nach dem Verdienstausfall berechnet. Der Arbeitgeber muss den Minijobber in Höhe des Nettolohns entschädigen, kann sich die Kosten aber auf Antrag von der jeweiligen Gesundheitsbehörde des Landes ersetzen lassen. Ein Entschädigungsanspruch kann sich auch aus § 616 BGB ergeben, der jedoch per Einzel- oder Tarifvertrag ausgeschlossen werden kann.

Vorläufige Einstellung der Betriebstätigkeit

Wenn das Unternehmen seine Tätigkeit verringern oder gänzlich einstellen muss, greift die Betriebsrisikolehre nach § 615 Satz 3 BGB. Demnach ist das Unternehmen dazu verpflichtet, das Entgelt weiter zu zahlen, wenn der Mitarbeiter arbeitsfähig und arbeitsbereit ist, aber aus speziellen Gründen nicht arbeiten kann. Das betrifft Fälle, in denen Arbeitgeber den Betrieb wegen erheblichen Personalausfällen und Engpässen aufgrund von Erkrankungen mit dem Coronavirus schließen. Außerdem haben die Mitarbeiter einen Entgeltanspruch, wenn der Betrieb per Beschluss der Behörde geschlossen bleibt. Für den Fall, dass weder das Unternehmen noch der Mitarbeiter den Arbeitsausfall zu verantworten hat, können per Einzel- oder Kollektivvertrag abweichende Regelungen getroffen werden.

Kinderbetreuung wegen geschlossener Einrichtungen

Die Bundesregierung hat im Rahmen eines Maßnahmenpakets Eltern einen Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz zugesprochen, wenn sie aufgrund angewiesener Schließungen von Kitas und Schulen zu Hause bleiben müssen, um die Kinder zu betreuen. Jeder Elternteil kann maximal für bis zu zehn Wochen 67 Prozent des Nettoeinkommens, jedoch höchstens 2.016 Euro monatlich, beanspruchen, falls es keine andere Kinderbetreuungsmöglichkeit gibt. Alleinerziehenden steht dieser Anspruch maximal für 20 Wochen zu. Der Entschädigungsanspruch ist auf Eltern beschränkt, die Kinder unter zwölf Jahren oder behinderte Kinder betreuen, die Hilfe benötigen. Nach der Auszahlung kann das Unternehmen die Entschädigung bei der Gesundheitsbehörde einfordern.

Kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld

Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld beschränkt sich auf Arbeitnehmer, die einer Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung unterliegen. Diese Voraussetzung erfüllen Minijobber nicht, sodass sie kein Kurzarbeitergeld beziehen können.