Mit der Corona-Pandemie gewinnt auch das Thema Betriebsurlaub an Aktualität. Doch unter welchen Voraussetzungen können Unternehmen Zwangsurlaub beschließen und ankündigen?

Zwangsurlaub nur bei dringendem betrieblichen Grund

Um Zwangsurlaub anordnen zu können, muss der Arbeitgeber dringende betriebliche Gründe nachweisen. Wenn diese Voraussetzung gegeben ist, kann er die Urlaubstage einseitig festlegen, ohne die Wünsche der Mitarbeiter zu berücksichtigen.

Solange die Existenz des Betriebs nicht gefährdet ist, dürfte eine schlechte Auftragslage keinen Zwangsurlaub rechtfertigen. Ein dringender betrieblicher Grund für die Anordnung von Zwangsurlaub kann allerdings dann vorliegen, wenn dem Betrieb mangels Aufträgen die Insolvenz droht. Das könnte Unternehmen betreffen, denen die Folgen der Corona-Pandemie so stark zusetzen, dass sie in ihrer Existenz bedroht sind. Ob Betriebe im Falle einer Betriebsschließung in der Corona-Pandemie Betriebsurlaub anordnen dürfen, ist fraglich.

Regelung in Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung

Ein Arbeitgeber kann sich rechtlich absichern, indem er in den Arbeitsvertrag eine Regelung aufnimmt, wonach er Betriebsferien anordnen darf. Unternehmen mit Betriebsrat können eine entsprechende Betriebsvereinbarung beschließen. In diesem Fall müssen sie gegenüber den Mitarbeitern keine dringenden betriebliche Gründe nachweisen, wenn sie Zwangsurlaub anordnen.

Länge des Zwangsurlaubs

Laut BAG-Rechtsprechung darf ein vom Arbeitgeber angeordneter Zwangsurlaub nicht den kompletten Jahresurlaub abdecken. Dem Mitarbeiter müssen Urlaubstage übrig bleiben, deren Inanspruchnahme er selbst festlegen kann. Es gibt keine gesetzliche Regelung darüber, wie lange Betriebsferien höchstens dauern dürfen. Als ungefährer Richtwert gilt ein Zeitraum von zwei Wochen.

Die auf den Zwangsurlaub entfallenden Urlaubstage sind auf den Jahresurlaub anzurechnen. Hier besteht kein Unterschied zu den Urlaubstagen, die ein Mitarbeiter selbst einreicht. Unternehmen müssen den Beschäftigten somit keine zusätzlichen Urlaubstage einräumen, wenn sie Zwangsurlaub anordnen.

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Bezüglich der Lage und Dauer des Betriebsurlaubs hat der Betriebsrat gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 5 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht. Für Unternehmen mit Betriebsrat ist es daher sinnvoll, eine Betriebsvereinbarung zu den genauen Rahmenbedingungen von Betriebsurlaub abzuschließen.

Betriebsurlaub rechtzeitig ankündigen

Arbeitgeber sollten den Betriebsurlaub mindestens sechs Monate im Voraus ankündigen. Im Idealfall geschieht die Ankündigung jedoch bereits ein Jahr im Vorhinein. In der aktuellen Corona-Pandemie ist dies freilich nicht möglich. Hier können sich Unternehmen auf § 12 Absatz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) berufen und den Zwangsurlaub mindestens vier Tage im Vorhinein anordnen. Um die Beweisführung zu erleichtern, ist es sinnvoll, den Betriebsurlaub schriftlich anzuordnen und sich durch eine Unterschrift der Mitarbeiter abzusichern.

Erkrankung im Betriebsurlaub

Mitarbeiter, die während eines betrieblich angeordneten Zwangsurlaubs erkranken, haben Anspruch auf Rückerstattung der entsprechenden Urlaubstage. Das ergibt sich aus § 9 BUrlG. Demnach darf der Arbeitgeber die Zeit der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlaub anrechnen. Der erkrankte Mitarbeiter muss allerdings durch ein ärztliches Attest nachweisen, dass er arbeitsunfähig ist. Eine einfache Krankmeldung reicht nicht aus.