Ein Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht muss nachvollziehbare Gründe enthalten. Das hat das Arbeitsgericht Siegburg im Falle eines Rathausmitarbeiters entschieden, der das Tragen jeglichen Mund-Nasen-Schutzes verweigerte.

Der Fall: Mitarbeiter verweigert Mund-Nasen-Bedeckung

Der Kläger arbeitet als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus. Die beklagte Arbeitgeberin verfasste im Mai 2020 ein Schreiben, wonach die Mitarbeiter und Besucher des Rathauses in den Amtsräumlichkeiten einen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen. Der Kläger weigerte sich unter Vorlage eines Attests, das ihn ohne Begründung von der Maskenpflicht freistellte, dieser Anordnung nachzukommen. Anschließend forderte die Beklagte den Mitarbeiter auf, beim Betreten des Rathauses, beim Gehen über die Flure und in den Gemeinschaftsräumlichkeiten ein Visier aufzusetzen. Ein weiteres Attest stellte den Kläger auch vom Tragen eines Gesichtsvisiers frei.

Die Arbeitgeberin weigerte sich, den Mitarbeiter ohne entsprechende Mund-Nasen-Bedeckung im Rathaus arbeiten zu lassen und verwehrte ihm den Zugang. Der Kläger stellte beim Arbeitsgericht Siegburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die ihm eine Beschäftigung ohne Mund-Nasen-Bedeckung zugesteht. Alternativ verlangte er eine Arbeit im Homeoffice.

Das Urteil: Befreiung von Maskenpflicht muss nachvollziehbar sein

Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Anträge unter Berufung auf den Vorrang des Gesundheits- und Infektionsschutzes ab (Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 16. Dezember 2020, Az. 4 Ga 18/20). Letzterer wiege höher als das Interesse des Mitarbeiters, seiner Beschäftigung ohne Maske oder Visier nachzugehen. Darüber hinaus bezweifelte das Arbeitsgericht die Richtigkeit der Atteste, zumal sie keine konkreten Gründe nennen, warum der Rathausmitarbeiter keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen könne. Der Kläger wolle für sich eine Ausnahme, also einen rechtlichen Vorteil, erreichen, weshalb eine plausible Begründung vorzulegen sei. Ein Anspruch auf einen Homeoffice-Arbeitsplatz bestehe nicht.

Demnach muss ein Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht nachvollziehbare Gründe enthalten. Das gilt insbesondere dann, wenn der Mitarbeiter wie in diesem Fall nicht während der gesamten Arbeit, sondern lediglich auf den Wegen zu den Büros und in den Gemeinschaftsräumen Mund und Nase bedecken muss.