Ein Betriebsrat hatte für eine Betriebsversammlung eine Halle angemietet, um die Corona-bedingten Abstandsregeln einzuhalten. Für die Mietkosten muss der Arbeitgeber aufkommen.
Der Fall: Betriebsrat hält Betriebsversammlung als Präsenzveranstaltung ab
Ein Betriebsrat mietete eine Veranstaltungshalle an, um die in Nordrhein-Westfalen gültigen Corona-bedingten Anforderungen an das Abstandhalten bei der Betriebsversammlung einhalten zu können. Die Kosten für die Anmietung sollte der Arbeitgeber tragen. Letzterer lehnte die Kostenerstattung ab, zumal Betriebsversammlungen in Präsenzform das Infektionsrisiko erhöhen. Zudem ging er davon aus, dass Betriebsversammlungen aufgrund der Corona-Pandemie gemäß § 129 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) als Videokonferenzen abzuhalten sind.
Der Beschluss: Arbeitgeber muss Kosten für angemietete Halle tragen
Das Arbeitsgericht Iserlohn gab dem Arbeitgeber Recht. Eine andere Ansicht vertrat das Landesarbeitsgericht Hamm, das sich im Eilverfahren auf die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers in § 40 BetrVG berief (Beschluss des LAG Hamm vom 5. Oktober 2020, Az. 13 TaBVGa 16/20). Demnach müsse das Unternehmen angemessene Räume bereitstellen und bei Bedarf ebensolche anmieten. Wenn es diese Verpflichtung nicht erfüllt, kann der Betriebsrat gemäß § 40 Absatz 1 BetrVG einen Vorschuss einfordern, um die Kosten für die Anmietung passender Räumlichkeiten abzudecken. Grundsätzlich seien Betriebsversammlungen als Präsenzveranstaltungen abzuhalten. Das LAG Hamm verwies zwar auf die Möglichkeit, Betriebsversammlungen Corona-bedingt als Videokonferenzen zu veranstalten, gestand dem Betriebsrat aber diesbezüglich einen Entscheidungsspielraum zu. Mit der Anberaumung drei kleinerer Veranstaltungen, die unter einem behördlich akzeptierten Hygienekonzept stattgefunden haben, habe der Betriebsrat seinen Beurteilungsspielraum angemessen wahrgenommen. Demnach müsse das Unternehmen die Mietkosten für die Veranstaltungsräume von insgesamt 8.400 Euro übernehmen.
Außerdem verwies das LAG Hamm auf die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Betriebsrat über den Ablauf von Betriebsversammlungen als Videokonferenzen aufzuklären. Dafür reiche es nicht aus, auf Online-Tools wie Zoom oder MS Teams hinzuweisen. Vielmehr müsse der Arbeitgeber darstellen, welche technische Ausrüstung und welche Räume im Unternehmen verfügbar seien, und so eine reale Alternative zur Präsenzveranstaltung eröffnen.
Hinterlasse einen Kommentar