Die Verfassungsbeschwerde eines Arbeitnehmers, dem wegen einer menschenverachtenden Aussage gegenüber einem Kollegen fristlos gekündigt wurde, blieb ohne Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde wegen Unbestimmtheit nicht an.
Der Fall: Gekündigter Beschwerdeführer erhebt Verfassungsbeschwerde
Der Beschwerdeführer bedachte einen dunkelhäutigen Arbeitskollegen in einer Betriebsratssitzung mit den Worten „Ugah, Ugah!“ Seitens des Betroffenen fiel das Wort „Stricher“. Der Arbeitgeber sprach gegenüber dem Beschwerdeführer die außerordentliche Kündigung aus, die laut den angerufenen Gerichten zulässig war. Dies ergab sich insbesondere daraus, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten trotz Abmahnung nicht geändert hatte. Der Betroffene fühlte sich wiederum in seinem Recht auf Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Absatz 1 GG verletzt und brachte eine Verfassungsbeschwerde ein. Er berief sich darauf, dass die Gerichte keine Abwägung zwischen seinen Grundrechten und dem Kündigungsinteresse des Arbeitgebers vorgenommen hätten. Der Vorwurf einer rassistischen Einstellung treffe nicht zu.
Der Beschluss: Menschenwürde und Diskriminierungsverbot wiegen höher
Die Verfassungsbeschwerde ist laut Bundesverfassungsgericht nicht hinreichend bestimmt und damit unzulässig. Zudem sei sie unbegründet. Die arbeitsgerichtlichen Entscheidungen hätten den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzt (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 02. November 2020, Az. 1 BvR 2727/19).
Laut BVerfG gab es eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung für die eingeschränkte Meinungsfreiheit. Der Beschwerdeführer habe nicht eine bloße derbe Beleidigung, sondern eine fundamental herabwürdigende Aussage getätigt. Es handle sich um eine menschenverachtende Diskriminierung, zumal der Beschwerdeführer den dunkelhäutigen Arbeitskollegen nicht als Mensch, sondern als Affen bezeichnet habe. Darin liege ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach Artikel 3 Absatz 3 Satz GG. Bei einer menschenverachtenden Aussage trete das Recht auf Meinungsfreiheit zurück. Die Entscheidung der Gerichte, die sich auf die §§ 104, 75 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz und §§ 1, 7 und 12 AGG beriefen und die Kündigung für zulässig erklärten, sei nicht zu beanstanden.
Rassistische und menschenverachtende Aussagen von Mitarbeitern gegenüber Kollegen stellen schwerwiegende Pflichtverletzungen dar, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen können.
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