Viele berufstätige Eltern stehen im zweiten Corona-Lockdown vor der Herausforderung, ihre Kinder wegen geschlossener Kitas und Schulen in den eigenen vier Wänden beaufsichtigen und betreuen zu müssen. Das neu geregelte „Corona-Kinderkrankengeld“ soll Entlastung bringen.

Allgemeiner Anspruch auf Kinderkrankengeld bei Krankheit

Grundsätzlich können Eltern nur dann Kinderkrankengeld beanspruchen, wenn sie ein erkranktes Kind betreuen. Der Gesetzgeber sieht zehn Arbeitstage pro Jahr vor, die sich berufstätige Elternteile für die Betreuung eines kranken Kindes frei nehmen dürfen. Für diesen Zeitraum bekommen sie Kinderkrankengeld, wenn sie eine Bescheinigung des Arztes vorlegen. Corona-bedingt wurde dieser Kinderkrankengeldanspruch bis Jahresende 2020 bereits auf 15 Arbeitstage pro Kind angehoben.

Neues „Corona-Kinderkrankengeld“ seit 5. Januar 2021

Mit Beschluss vom 18. Januar 2021 hat der Bundesrat nunmehr einer Änderung des § 45 SGB V zugestimmt, die zusätzliches „Corona-Kinderkrankengeld“ bis zum 31. Dezember 2021 regelt. Diese Regelung gilt rückwirkend ab dem 5. Januar 2021. Sie erhöht die Anzahl der Kinderkrankengeldtage und weitet den Anwendungsbereich auch inhaltlich aus.

  • Umfang der Freistellung und der Kinderkrankengeldtage: Ein Elternteil kann sich nunmehr im Jahr 2021 für insgesamt 20 Arbeitstage pro Kind freistellen lassen und für diesen Zeitraum Kinderkrankengeld beziehen. Für Alleinerziehende sieht der Gesetzgeber einen Anspruch für insgesamt 40 Tage pro Kind vor.
    Allerdings sind bei Eltern mit mehreren Kindern die folgenden Höchstwerte zu beachten. Jeder Elternteil darf höchstens 45 Kinderkrankengeldtage in Anspruch nehmen. Für Alleinerziehende liegt der Maximalwert bei 90 Tagen. Mit anderen Worten: Elternteile mit zwei Kindern können maximal 40 Tage, Eltern mit drei oder mehr Kindern höchstens 45 Tage beanspruchen. Bei Alleinerziehenden betragen die entsprechenden Grenzwerte 80 Tage (zwei Kinder) und 90 Tage (drei oder mehr Kinder).
  • Erweiterter Anwendungsbereich: Das Kinderkrankengeld steht Eltern nicht nur für Kinder zu, die aufgrund einer Krankheit betreut werden müssen, sondern gilt auch in einigen Fällen einer notwendigen Kinderbetreuung bei gesunden Kindern. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn corona-bedingt
    Schulen und Kitas geschlossen sind, Betreuungsangebote für Kinder eingeschränkt wurden, die Anwesenheitspflicht an Schulen für Kinder bis zwölf Jahren aufgehoben wurde oder Quarantäne angeordnet wurde.
    Die Freistellung und das damit verbundene Kinderkrankengeld stehen auch jenen Eltern zu, deren Tätigkeit eine Arbeitsausübung im Homeoffice erlauben würde. Damit trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass sich Homeoffice einerseits und Kinderbetreuung und „Homeschooling“ andererseits aus Elternsicht nicht vereinbaren lassen.
  • Anspruchsvoraussetzungen: Der Anspruch auf „Corona-Kinderkrankengeld“ richtet sich an Eltern, die über eine gesetzliche Krankenversicherung verfügen und berufstätig sind. Das zu betreuende Kind muss jünger als zwölf Jahre sein und gesetzliche krankenversichert sein. Die Auszahlung setzt voraus, dass es im Haushalt keine Person gibt, die die Kinderbetreuung anstelle des Elternteils übernehmen kann.

Kinderkrankengeld (§ 45 SGB V) versus Entschädigungsanspruch (IfSG)

Neben dem neu geregelten „Corona-Kinderkrankengeld“ nach § 45 SGB V gibt es auch einen Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Hier hat allerdings der Anspruch auf „Corona-Kinderkrankengeld“ Vorrang. Mit anderen Worten: Für den Zeitraum, in dem Kinderkrankengeld ausgezahlt wird, ruht der im Infektionsschutzgesetz normierte Entschädigungsanspruch.