Schichtarbeiter dürfen nicht weniger Nachtzuschläge erhalten als Kollegen, die außerhalb einer Schicht unregelmäßig in der Nacht arbeiten. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts, das auf den allgemeinen Gleichheitssatz verwies.

Der Fall: Nachtschichtarbeiter erhält nur halben Nachtzuschlag

Der Kläger arbeitet in der beklagten Brauerei im Schichtbetrieb. Ein Manteltarifvertrag für Mitarbeiter in Brauereien in Hamburg und Schleswig-Holstein sieht für Nachtarbeit im Schichtsystem von 22 Uhr bis 6 Uhr einen Zuschlag von 25 Prozent zum herkömmlichen Stundenlohn vor. Für Nachtarbeit ohne Schichtsystem ist hingegen ein Zuschlag von 50 Prozent zu zahlen. Der Brauereimitarbeiter begehrte mit seiner Klage die Feststellung, dass die Brauerei auch für Nachtarbeit im Schichtbetrieb einen Nachtzuschlag von 50 Prozent zahlen müsse. Die Regelung zur unterschiedlichen Handhabung von Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit widerspreche den Erkenntnissen der Arbeitsmedizin. Die Brauerei berief sich hingegen darauf, dass Mitarbeiter, die ohne Schichtsystem, also unvorbereitet, die Nachtarbeit antreten, höher belastet sind. Deshalb sei der höhere Zuschlag gerechtfertigt. In den ersten zwei Instanzen blieb die Klage erfolglos.

Das Urteil: Anspruch auf höheren Zuschlag

Das Bundesarbeitsgericht kam zu einer anderen Entscheidung und verfolgte die Ansicht, dass Nachtarbeiter und Nachtschichtarbeiter vergleichbar seien (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 9. Dezember 2020, Az. 10 AZR 334/20). Der Manteltarifvertrag sehe vor, dass bei Nachtarbeit ohne Schichtsystem private und kulturelle Wünsche der Mitarbeiter zu beachten seien. Allerdings könne der höhere Nachtzuschlag für diese Mitarbeiter nicht den Zweck verfolgen, die Freizeit der Betroffenen vor Arbeitgebereingriffen zu schützen. Eine andere sachliche Rechtfertigung für die ungleiche Behandlung sei aus dem Manteltarifvertrag nicht erkennbar.

Demnach steht dem klagenden Schichtarbeiter der höhere Nachtzuschlag zu, den jene Mitarbeiter erhalten, die außerhalb eines Schichtsystems arbeiten. Das ergibt sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz laut Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz (GG).